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6 StR 433/21 ECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR433.21.0 KI-generiert

Pre-sentence custody calculation in addiction treatment: application of in dubio pro reo to therapy duration and mootness due to served detention

Geschäftsnummer 6 StR 433/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the appellate court's judgment to eliminate the ordered pre-sentence custody, ruling in favor of the defendant on this specific issue while rejecting the remainder of the appeal and assigning full costs to the defendant. The case concerned the calculation of the duration of pre-sentence custody (*Vorwegvollzug*) within the context of a six-year prison sentence and the simultaneous order of compulsory institutional treatment for addiction, where the trial court had based its calculation on a hypothetical two-year therapy duration. The appellate court determined that when multiple therapy durations are possible, the principle of *in dubio pro reo* (doubt favors the accused) requires adopting the duration most favorable to the defendant at the time of judgment, which in this instance was two and a half years; because the calculated pre-sentence custody period combined with this longer therapy duration exceeded the statutory threshold for probationary release and effectively acted as an additional punitive measure, the order was invalid. Furthermore, the BGH applied the doctrine that the pre-sentence custody order became moot (*erledigt*) because the defendant had already served the equivalent period in pre-trial detention, necessitating the deletion of the order under § 354 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 3 StGB, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Pre-sentence custody calculation in addiction treatment: application of in dubio pro reo to therapy duration and mootness due to served detention: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Kostenberechnung Probezeit Grundsatz in dubio pro reo Strafzumessung ambulante Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2021 dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat der Berechnung des Vorwegvollzugs „den günstigsten Fall einer nur zweijährigen Therapiedauer zugrunde gelegt“. Kommen für die Therapiedauer im Ergebnis unterschiedliche Zeiträume in Betracht, ist es ungeachtet der Möglichkeit späterer Entscheidungen nach § 67 Abs. 3 StGB nach dem Zweifelssatz (vgl. LR/Sander, 27. Aufl., § 261 Rn. 182 ff. mwN) geboten, die für den Angeklagten im Urteilszeitpunkt konkret günstigere Möglichkeit zu wählen. Das ist hier die Berücksichtigung einer Therapiedauer von zwei Jahren und sechs Monaten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 - 5 StR 94/19, NStZ-RR 2019, 207, 208; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 6 StR 433/20; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 50 mwN).

Bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und einem Therapieerfolg erst nach zwei Jahren und sechs Monaten könnten die Reststrafe und Maßregel nicht zum Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sondern frühestens nach drei Jahren und sechs Monaten. Ein Vorwegvollzug, dessen Dauer einschließlich der Therapiedauer über den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB hinausgeht, wirkt sich wie ein zusätzliches Strafübel aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48). Die Anordnung des Vorwegvollzugs muss allerdings entfallen, wenn sich dieser - wie hier - durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme am 16. November 2020 erlittene Haft zwischenzeitlich erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 5 StR 38/17; vom 6. März 2019 - 3 StR 594/18; vom 26. Mai 2020 - 2 StR 65/20). Der Senat ändert den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, aaO).

Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau