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5 StR 186/21 ECLI:DE:BGH:2021:140921B5STR186.21.0 KI-generiert

Aggravating weight of criminal conduct intensity in sentencing for diminished culpability

Geschäftsnummer 5 StR 186/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) reversed the sentence portion of a lower court's conviction, ordering a remand for new sentencing proceedings while leaving the underlying guilty verdict and the order for psychiatric confinement in force. The defendant, diagnosed with paranoid personality disorder, had been convicted of aggravated arson and sentenced to two years and eight months in prison. The legal dispute centered on whether the specific manner of execution, particularly the extensive fire damage and loss of control, could be considered an aggravating factor in sentencing when the defendant's criminal responsibility was significantly diminished under German Criminal Code § 21. The court ruled that while the mode of execution can be counted against a diminished-responsibility offender, it must be evaluated strictly according to the reduced level of culpability; because the original judgment failed to explicitly demonstrate this proportional assessment and instead emphasized the intensity of the act as a primary aggravating factor, the sentencing was legally defective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 306a Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1 StPO; Aggravating weight of criminal conduct intensity in sentencing for diminished culpability: Das Landgericht hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet und nach den Feststellungen in seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung an sechs Stellen mittels offener Flamme Feuer legte, um sie in Brand zu setzen, zur Tatzeit als erheblich eingeschränkt angesehen. Aufgrund des Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB hat es deshalb den Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es sodann zu seinen Lasten den mit 40.640 Euro hohen Schaden sowie die hohe Brandlast und seinen Kontrollverlust über das Ausmaß des Brandes gewertet.

Schlagwörter

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Brandstiftung verminderte Schuldfähigkeit Strafzumessung schwerer Fall Sachbeschädigung Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 373/61
November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7.
BGHSt 16, 360
November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7.
2 StR 17/93
Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211 f.; Beschlüsse vom 29.
1 StR 223/00
Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615, 616; vom 8.
5 StR 365/02
Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31.
3 StR 453/11
Attributability of brutal execution in sentencing despite diminished capacity and prohibition of double counting in attempted murder
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Volltext

Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Das Landgericht hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet und nach den Feststellungen in seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung an sechs Stellen mittels offener Flamme Feuer legte, um sie in Brand zu setzen, zur Tatzeit als erheblich eingeschränkt angesehen. Aufgrund des Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB hat es deshalb den Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es sodann zu seinen Lasten den mit 40.640 Euro hohen Schaden sowie die hohe Brandlast und seinen Kontrollverlust über das Ausmaß des Brandes gewertet.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211 f.; Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615, 616; vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 89 mwN). In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat. Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils, in denen die Tatintensität als maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehoben wird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer der konkreten Ausgestaltung der Tat zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es keiner Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Zur Abfassung der Urteilsgründe (§ 267 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat:

Die Sachverhaltsschilderung mit den für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden sind, ist zu Beginn der Beweiswürdigung nicht zu wiederholen. Das Beweisergebnis ist nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine schrittweise Angabe von Belegen für jede einzelne Feststellung ist entbehrlich und lenkt von den entscheidenden Aspekten ab. Regelmäßig ist es auch überflüssig, den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen losgelöst von ihrer Beweisbedeutung in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dies ersetzt nicht ihre eigenverantwortliche Würdigung. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Ablauf der Ermittlungen oder den Gang der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 5 StR 179/21 mwN).

Cirener

Berger

Gericke

Resch

von Häfen