Admission of aged police interrogation protocols via oral presentation instead of mandatory reading in criminal main proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure (BGH) granted the defendant's appeal, reversed the lower court's conviction for severe sexual abuse of children and sexual abuse of a person in a protective relationship, and remanded the case for a new trial, finding that the lower court’s sentencing relied on improperly admitted evidence. The dispute centered on the procedural validity of introducing police interrogation protocols from seven years prior into the main proceedings via oral presentation (Vorhalt) without formal reading or proper verification, despite the protocols being extensively quoted in the judgment and forming the basis of the court's proof evaluation. The decisive legal basis was a violation of the principle of oral hearing and the requirement that only evidence acquired during the main proceeding may form the basis of the conviction, specifically ruling that for long or complex documents, where a witness cannot reliably recall the exact wording, the document must be read aloud under Section 249(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) to be validly introduced, rendering the prior admission via simple presentation insufficient under Section 261 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 261 StPO, § 249 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 StGB; Admission of aged police interrogation protocols via oral presentation instead of mandatory reading in criminal main proceedings: 1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung gibt hinreichend die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Angesichts der sich über mehrere Seiten erstreckenden wörtlichen Wiedergabe der Vernehmungsprotokolle war ein Vortrag dazu entbehrlich, welche Inhalte genau den Vernehmungsbeamtinnen vorgehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Einführung von Urkunden im Wege des Vorhalts; Protokolle von 7 Jahre zurückliegenden Vernehmungen
[TENOR]
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zwei Monate der Strafe hat es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Ihre auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision gegen das Urteil hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.
I. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen missbrauchte die Angeklagte im Januar 2013 gemeinsam mit ihrem ehemaligen und inzwischen verstorbenen Ehemann ihre damals vierjährige Tochter, die Nebenklägerin. Der erhobenen Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Die sich schweigend verteidigende Angeklagte hatte sich im Frühjahr 2013 in zwei polizeilichen Vernehmungen zur Tat geäußert. Zu ihren damaligen Angaben hörte das Landgericht die jeweiligen Vernehmungsbeamtinnen. Dabei hielt es den Zeuginnen die seinerzeit gefertigten Protokolle vor. Die Beamtin der ersten Vernehmung konnte sich laut den Urteilsfeststellungen "nicht mehr im Detail an die Einzelheiten der von ihr durchgeführten Vernehmung erinnern", bestätigte jedoch, darum bemüht gewesen zu sein, die Angaben der Angeklagten wörtlich aufzunehmen. Die Vernehmungsprotokolle wurden nicht anderweitig als Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt.
In dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Vernehmungsprotokolle wörtlich zitiert. Aus dem ersten Protokoll sind eine Frage und die insgesamt 17 Sätze umfassende Antwort der Angeklagten im Wortlaut übernommen. Das Zitat aus der zweiten polizeilichen Vernehmung erstreckt sich nahezu geschlossen über vier Seiten des Urteils.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf ihre geständigen Einlassungen bei den damaligen polizeilichen Vernehmungen gestützt. Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung den Wortlaut der zitierten Angaben der Angeklagten analysiert und ist auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangt, dass die Schilderung auf einem realen Erleben basierte. Ergänzend hat die Strafkammer weitere Beweismittel herangezogen.
II. 1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung gibt hinreichend die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Angesichts der sich über mehrere Seiten erstreckenden wörtlichen Wiedergabe der Vernehmungsprotokolle war ein Vortrag dazu entbehrlich, welche Inhalte genau den Vernehmungsbeamtinnen vorgehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).
2. Die Rüge ist auch begründet. Die Angeklagte beanstandet zu Recht, dass das Landgericht die Feststellungen teilweise nicht anhand der Beweisergebnisse aus der Hauptverhandlung getroffen hat (Verstoß gegen § 261 StPO). Die polizeilichen Aussagen der Angeklagten aus dem Jahr 2013 waren im Umfang ihrer Verwertung nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer ihre Überzeugung vom wortgetreuen Inhalt der Vernehmungen allein durch Vorhalte gewonnen hat. Hierzu gilt:
Die Einführung von Urkunden im Wege des Vorhalts ist zwar möglich, unterliegt aber Grenzen. Denn Beweisgrundlage ist in diesen Fällen nicht das vorgehaltene Schriftstück, sondern das, was die Vernehmungsperson hierzu erklärt. Nur die Aussage wird zum verwertbaren Teil des Inbegriffs der Verhandlung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 3 StR 108/12, NStZ-RR 2012, 212 f.; Urteil vom 21. März 2012 - 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 mwN). Bei längeren oder komplexen Urkunden besteht die Gefahr, dass der Zeuge den Sinn der schriftlichen Erklärung auf den mündlichen Vorhalt hin nicht richtig oder nur unvollständig erfasst oder den genauen Wortlaut eines Schriftstücks nicht zuverlässig erinnert. In solchen Fällen muss die Urkunde für eine ordnungsgemäße Einführung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 4 StR 30/12, juris Rn. 7; vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 48 Rn. 8 mwN; vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene mwN).
Angesichts der Länge und Komplexität der aus den Protokollen zitierten Äußerungen der Angeklagten ist auszuschließen, dass die Polizeibeamtinnen deren Richtigkeit in dem im Urteil zitierten Umfang im Wortlaut im Einzelnen erinnern konnten. Die Vernehmungen lagen bereits über sieben Jahre zurück. Hinzu kommt, dass eine Zeugin auf Erinnerungslücken verwies und auf Nachfrage lediglich ihre damalige Sorgfalt bei der Niederschrift bestätigte. Dies genügt für die Einführung von Vernehmungsprotokollen mittels Vorhalt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2012 - 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 mwN; Beschluss vom 4. April 2001 - 5 StR 604/00, bei Becker, NStZ-RR 2002, 65, 71 mwN).
Das Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat die Protokolle, deren umfangreiches originalgetreues Zitat es für geboten hielt, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und den Wortlaut der damaligen Angaben der Angeklagten für seine Beweiswürdigung herangezogen.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass "die Angeklagte der Aufforderung des früheren Mitangeklagten, sich an der Tat in der geschehenen Art und Weise zu beteiligen, letztlich im Tatzeitpunkt keinen nach außen erkennbaren Widerstand entgegensetzte", könnte Bedenken dahin erwecken, dass entgegen § 46 Abs. 2 StGB die Tatbegehung als solche zu ihren Lasten berücksichtigt wird.
Schäfer
Paul
Anstötz
Erbguth
Kreicker