Auxiliary complainant’s revision in security procedure barred without concrete legal detriment or pending security measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the auxiliary complainant's appeal as inadmissible, ordering the complainant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the accused. In the underlying security procedure (*Sicherungsverfahren*), the Regional Court had ordered the accused's confinement in a psychiatric hospital following acts of murder and attempted murder committed while in a state of lack of criminal responsibility due to paranoid schizophrenia; the auxiliary complainant, who had suffered bodily harm during the accused's flight, challenged the legal classification of her specific injury as intentional bodily harm and sought a re-evaluation as attempted homicide. The court held that the appeal was inadmissible because a valid appeal requires a concrete legal detriment (*Beschwer*) in the operative part of the judgment, which did not exist here as neither a guilty verdict nor a sentence could be issued in a security procedure; furthermore, an auxiliary complainant's appeal in such proceedings is limited to compelling a missing security measure under § 63 StGB, which was already ordered, and does not permit challenging the legal classification of the triggering offense solely for the purpose of altering its qualitative description.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 StGB; Auxiliary complainant’s revision in security procedure barred without concrete legal detriment or pending security measure: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin S. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revision im Sicherungsverfahren: Umfang der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
[TENOR]
Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin S. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts stieß der Beschuldigte am 29. Juli 2019 zuerst die Geschädigte St. und unmittelbar danach deren Sohn L. am Bahnsteig zum Gleis im Hauptbahnhof F. überraschend vor einen einfahrenden Intercity-Express. St. konnte sich durch reflexhaftes Wegrollen vor einem Überrollen durch den Zug retten, ihr Sohn wurde getötet. Der Beschuldigte hatte jeweils mit Tötungsabsicht unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer gehandelt, wobei er aber wegen wahnhaften Verfolgungserlebens aufgrund einer paranoiden Schizophrenie schuldunfähig war. Nach diesen Taten wollte er zum Ausgang des Hauptbahnhofs fliehen, sah sich aber einer ihn vermeintlich bedrohenden Menschenmenge gegenüber, kehrte um und floh über Bahnsteige und Gleise zu einem Nebenausgang. Auf diesem Weg stieß er die auf dem Bahnsteig stehende Nebenklägerin S. um, so dass sie neben dem Intercity-Express zu Boden stürzte und unter anderem eine komplizierte Ellbogenfraktur erlitt. Der Beschuldigte wollte sich durch Wegstoßen der Nebenklägerin auf der Flucht Raum verschaffen und nahm deren Verletzung in Kauf.
Das Landgericht hat die rechtswidrigen Taten des Beschuldigten als Mord zum Nachteil von L. , versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von St. sowie vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenklägerin S. erstrebt die Bewertung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als versuchtes Tötungsverbrechen.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein zulässiger Revisionsangriff grundsätzlich einer Beschwer in der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 608/19, StV 2020, 454 mwN). Eine solche liegt für die Nebenklägerin S. nicht vor. Im Sicherungsverfahren ist weder ein Schuldspruch noch ein Strafausspruch möglich; ein Schuldspruch wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angestrebt, was nur durch rechtliche Beanstandung der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit möglich wäre. Ein Rechtsmittel durch Nebenkläger ist zwar auch im Sicherungsverfahren zulässig, dies aber nur, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, JR 1996, 290 f. mit Anm. Laubenthal). Auch darum geht es hier aber nicht, da eine Maßregel gemäß § 63 StGB angeordnet wurde. Eine Revision der Nebenklägerin mit dem Ziel, nur eine andere rechtliche Bewertung einer Anlasstat als solcher herbeizuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Franke
Appl
Eschelbach
Zeng
Lutz