Judicial recusal: insufficient grounds for bias from unfavorable legal assessment; no duty to obtain official statements from challenged judges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s application for the recusal of five judges, thereby upholding the procedural integrity of the panel that had previously denied the plaintiff's request for legal aid. The dispute arose when the plaintiff challenged the judges on grounds of alleged partiality, arguing that the prior denial of legal aid was a biased act intended to support professional colleagues and violated principles of fairness. The court held that the mere application of a legal view unfavorable to a party does not justify a suspicion of bias unless the interpretation is so grossly erroneous that it creates an impression of prejudice to a reasonable party; the court found no such gross error in the prior decision. Consequently, the court determined that obtaining official statements from the challenged judges was unnecessary as the alleged conduct was insufficient to substantiate the claim of bias.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 3 ZPO; Judicial recusal: insufficient grounds for bias from unfavorable legal assessment; no duty to obtain official statements from challenged judges: Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).
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KI-generiertVolltext
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung des Richters; Einholung dienstlicher Äußerungen
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Juli 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht geltend, die abgelehnten Richter hätten seine Anträge offensichtlich nur mit dem Ziel, den Berufskollegen Rückendeckung zu halten, zu Unrecht abgelehnt, was offensichtlich gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness verstoße. Auf diese Weise unterstützten die abgelehnten Richter eine der mittelalterlichen Hexenjagd und der mittelalterlichen Inquisition gleichartige Vorgehensweise.
II. Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 19. Juli 2021 offensichtlich nicht gegeben.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
von Pentz
Offenloch
Allgayer
Linder
Herr