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2 ARs 200/21 ECLI:DE:BGH:2021:040821B2ARS200.21.0 KI-generiert

Juvenile criminal jurisdiction transfer: missing prosecutor consent and lack of required motivation for discretionary transfer under § 42 JGG

Geschäftsnummer 2 ARs 200/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) overturned the lower court’s transfer order, ruling that the juvenile court at the original venue (Kirchheim unter Teck) retained jurisdiction to investigate and decide the case. The dispute arose from a conflict of jurisdiction between juvenile courts in Kirchheim unter Teck and Hamm regarding a theft case; the original court had transferred the proceedings to Hamm following the accused’s change of address, a move the prosecuting authority had explicitly opposed. The transfer was invalidated because it failed to meet the procedural requirements of § 42 Abs. 3 of the Juvenile Court Act (JGG), which mandates the consent of the competent public prosecutor for such a transfer and requires the transferring judge to provide a substantive justification explaining why exercising discretionary power to transfer the case was appropriate, neither of which was present in the initial order.

Legislator-Regeste

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Juvenile criminal jurisdiction transfer: missing prosecutor consent and lack of required motivation for discretionary transfer under § 42 JGG: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Kirchheim unter Teck und Hamm in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt Obhutsübertragung E-Justice Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen prozessleitende Verfügungen

Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 86/59
Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.); der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 5.
BGHSt 13, 186
Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.); der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 5.
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Volltext

Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen des Wechsels des Aufenthalts des Angeklagten

[TENOR]

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 5. Mai 2021 - 1 Ds 55 Js 78477/20 jug. - wird aufgehoben.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht - Jugendrichter - Kirchheim unter Teck

zuständig.

[GRUENDE]

Die Jugendrichter der Amtsgerichte Kirchheim unter Teck und Hamm streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

1. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 12. Oktober 2020 beim Jugendrichter des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck Anklage gegen den Angeklagten wegen Diebstahls erhoben. Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck hat mit Beschluss vom 12. November 2020 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Ladung des Angeklagten zu dem für den 9. März 2021 anberaumten Hauptverhandlungstermin ist mit einem handschriftlichen Zusatz auf eine „ab Februar“ neue Adresse des Angeklagten in Hamm zurück zur Akte gelangt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einer Abgabe des Verfahrens entgegengetreten.

Nachdem das Amtsgericht Kirchheim unter Teck den Hauptverhandlungstermin zunächst auf den 30. März 2021 und sodann mit Verfügung vom 25. März 2021 auf den 17. August 2021 verlegt hat, hat es das Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2021 „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart“ ohne weitere Begründung an das Amtsgericht Hamm abgegeben. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm hat Bedenken gegen die Abgabe und hat das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 10. Juni 2021 dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Kirchheim unter Teck und Hamm in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

3. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Kirchheim unter Teck zuständig.

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen nicht vor. Es fehlt nicht nur an der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG erforderlichen Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.); der nicht mit einer Begründung versehene Abgabebeschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2021 lässt zudem nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. dazu auch Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 42 Rn. 19 ff.; Ostendorf/Schady, JGG, 11. Aufl., § 42 Rn. 12).

Franke

Krehl

Zeng

Grube

Schmidt