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III ZR 204/20 ECLI:DE:BGH:2021:180821BIIIZR204.20.0 KI-generiert

Recusal of judge with prior damages lawsuit against opposing party in identical product liability dispute

Geschäftsnummer III ZR 204/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Civil Senate) ruled that the recusal of the presiding judge was justified, finding that the disclosed circumstances gave rise to a suspicion of bias under § 42 Abs. 2 ZPO. The underlying dispute is a damages claim regarding an allegedly unlawful exhaust emission cutoff device in a diesel engine, with the plaintiff having lost at both first and second instance and subsequently filing a complaint against the denial of leave to appeal. The recusal decision was triggered when the presiding judge disclosed that he had previously sued the defendant in a similar case concerning a different diesel engine model, which had recently been settled by settlement agreement. The court held that a judge who has sued a party on a claim of intentional tort (unlawful act) recently and concerning the same type of legal subject matter cannot be expected to act impartially, as the "bad appearance" of partiality objectively undermines the judge's presumed objectivity, irrespective of actual prejudice.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 ZPO; Recusal of judge with prior damages lawsuit against opposing party in identical product liability dispute: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor des Typs EA 897 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Audi A5 Cabrio 3.0 TDI quattro) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Schlagwörter

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Zivilurteil Produktehaftung Streitgegenstand Schadenregulierung Ausstandsbegehren Anschein der Befangenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Richterablehnung: Schadensersatzklage des Richters gegen eine Prozesspartei

[TENOR]

Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 13. Juli 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.

[GRUENDE]

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor des Typs EA 897 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Audi A5 Cabrio 3.0 TDI quattro) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Am 13. Juli 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Beklagte hat erklärt, sie sehe darin einen Grund, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO).

Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109). So verhält es sich hier.

Reiter

Arend

Böttcher

Kessen

Herr