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6 StR 344/21 ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR344.21.0 KI-generiert

Whether a physically separated garage qualifies as part of a residence for aggravated burglary purposes

Geschäftsnummer 6 StR 344/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH partially upheld the defendant's revision, modifying the Landgericht's verdict to reduce the conviction for one of ten counts of residential burglary to simple theft and correcting the confiscation order, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the defendant's entry into a garage physically separated from the main dwelling by an intermediate space qualified as "breaking into a residence" under § 244(1) no. 3 StGB (old version), and a calculation error in the total value of stolen goods. The court held that auxiliary rooms are part of a residence only if they are spatially and structurally integrated without significant access barriers; as the garage was separated, the aggravated qualification did not apply, leading to a sentence of three months' imprisonment for simple theft pursuant to § 354(1) StPO analog, and the confiscation of the value of criminal proceeds was corrected to €13,099 due to a calculation error regarding one item.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 244 Abs. 3 StGB; Whether a physically separated garage qualifies as part of a residence for aggravated burglary purposes: The dispute concerned whether the defendant's entry into a garage physically separated from the main dwelling by an intermediate space qualified as "breaking into a residence" under § 244(1) no. 3 StGB (old version), and a calculation error in the total value of stolen goods. The court held that auxiliary rooms are part of a residence only if they are spatially and structurally integrated without significant access barriers; as the garage was separated, the aggravated qualification did not apply, leading to a sentence of three months' imprisonment for simple theft pursuant to § 354(1) StPO analog, and the confiscation of the value of criminal proceeds was corrected to €13,099 due to a calculation error regarding one item.

Schlagwörter

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qualifizierter Diebstahl Strafurteil Sondergut strafrechtliche Einziehung Recht auf Einreise und Aufenthalt Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Provisional procedural ground cited in the first order to modify the lower court's judgment and allow the revision with partial success.

§ 349 Abs. 2 StPO

Provisional procedural ground cited in the second order to declare the remaining part of the revision unfounded and reject it.

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Volltext

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Nebenräume als Wohnungsbestandteil

[TENOR]

1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19. März 2021 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte in Fall II.B.2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.099 Euro angeordnet ist.

2.Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungs-einbruchdiebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält in Fall II.B.2 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte zur Ausführung der Tat in eine Wohnung eingebrochen ist (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung). Nebenräume unterfallen dem Wohnungsbegriff dann, wenn sie durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, weil sie - wie etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses - mit der Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Beschlüsse vom 5. Septem-ber 2017 - 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15; vom 24. März 2021 - 6 StR 46/21). Daran fehlt es hier. Denn die betroffene Garage war durch einen Zwischenraum vom Wohngebäude baulich und räumlich getrennt. Der Senat schließt aus, dass hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden können, und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

Der Senat erkennt aus prozessökonomischen Gründen auf die in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB (aF) bestimmte Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Angesichts der Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 244 Abs. 3 StGB (aF) sowie des Seriencharakters der Tat kann er ausschließen, dass die Strafkammer eine Entkräftung der in der Vorschrift angeordneten Regelwirkung angenommen oder eine Geldstrafe verhängt hätte. Mit Blick auf die verbleibenden Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten und sieben Mal einem Jahr und zehn Monaten wird der Gesamtstrafenausspruch hierdurch nicht tangiert.

2. Die Einziehungsentscheidung hält insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand, als die Strafkammer bei der Berechnung des Einziehungsbetrags in Fall II.B.6 der Urteilsgründe versehentlich einen Wert der Tatbeute von 400 Euro (statt 350 Euro) berücksichtigt hat. Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung entsprechend.

König

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau