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4 StR 439/20 ECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR439.20.0 KI-generiert

Fraud prosecution statute: failure of search and seizure orders to interrupt limitation period due to lack of temporal specificity

Geschäftsnummer 4 StR 439/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the defendant's revision, vacating the lower court's conviction for 17 cases of completed fraud and 3 cases of attempted fraud, ordering the proceedings for these specific cases to be dismissed due to the statute of limitations, and remanding the case for reassessment of the remaining 20 completed and 6 attempted fraud convictions and the total sentence. The dispute centered on whether prior investigative measures effectively interrupted the five-year prosecution limitation period for fraud offenses that occurred between 2012 and 2013, with the defendant challenging the validity of earlier notifications and judicial orders that the lower court had accepted as interrupting events. The court determined that the prosecution limitation had not been interrupted because the specific police notifications did not relate to the charged offenses, and the search and seizure orders issued by the district court in 2017 failed to meet the constitutional minimum requirements for specificity, as they lacked sufficient details regarding the time of the alleged criminal acts to allow for the individualization of the offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 263 Abs. 1 StGB; Fraud prosecution statute: failure of search and seizure orders to interrupt limitation period due to lack of temporal specificity: The dispute centered on whether prior investigative measures effectively interrupted the five-year prosecution limitation period for fraud offenses that occurred between 2012 and 2013, with the defendant challenging the validity of earlier notifications and judicial orders that the lower court had accepted as interrupting events. The court determined that the prosecution limitation had not been interrupted because the specific police notifications did not relate to the charged offenses, and the search and seizure orders issued by the district court in 2017 failed to meet the constitutional minimum requirements for specificity, as they lacked sufficient details regarding the time of the alleged criminal acts to allow for the individualization of the offenses.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Strafverfolgung wegen Betrugs strafrechtliches Revisionsverfahren Reihenfolge der Pfändung Mindeststrafe Individualisierung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 75/20
Fraud prosecution limitation: scope of interruption by search warrants and forfeiture restricted to non-expired offenses
3 StR 450/88
Februar 1989 - 3 StR 450/88, BGHSt 36, 106, 117).
BGHSt 36, 106
Februar 1989 - 3 StR 450/88, BGHSt 36, 106, 117).
2 BvR 436/01
November 2001 - 2 BvR 436/01, NStZ 2002, 212).
2 BvR 1694/14
Cannabis Home Cultivation for Medical Use: Proportionality and Necessity of Housing Search Despite Self-Reporting
2 BvR 1940/05
März 2009 - 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 206a Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive to order the dismissal of the proceedings for the cases where the statute of limitations had expired.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the remaining part of the revision is rejected as unfounded.

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Volltext

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Mai 2020

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen II.A. 3.2.1 bis II.A. 3.2.17 und wegen versuchten Betrugs in den Fällen II.A. 3.2.33 bis II.A. 3.2.35 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 20 Fällen und des versuchten Betrugs in sechs Fällen schuldig ist;

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 37 Fällen und wegen versuchten Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24. Mai 2019 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung des Angeklagten kann in den Fällen II.A. 3.2.1 bis II.A. 3.2.17 und II.A. 3.2.33 bis II.A. 3.2.35 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Die Verjährungsfrist für vollendete und versuchte Betrugstaten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB).

Beim (vollendeten) Betrug beginnt die Verjährung mit Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 mwN). Nach den Feststellungen sind dem Angeklagten in den Fällen II.A. 3.2.1 bis II.A. 3.2.17 der Urteilsgründe die von den Geschädigten gezahlten Raten im Zeitraum zwischen 13. September 2012 und 21. November 2013 zugeflossen.

Beim Versuch kommt es für den Verjährungsbeginn auf das Ende der Tätigkeit an, die der Vollendung der Tat dienen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, BGHSt 36, 106, 117). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II.A. 3.2.33 bis II.A. 3.2.35 der Urteilsgründe seine Täuschungshandlungen zwischen 1. Juli 2012 und Februar 2013 vorgenommen.

Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) war die Erhebung der Anklage vom 17. Dezember 2018. Sie erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist dieser Taten, so dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

b) Die Bekanntgaben des Ermittlungsverfahrens mit polizeilicher Verfügung vom 18. November 2014 und staatsanwaltlichem Schreiben vom 24. April 2015 konnten die Verjährung nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrechen, weil sich beide jeweils auf eine Betrugstat bezogen, die nicht Verfahrensgegenstand ist.

c) Auch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Detmold vom 8. und 13. Februar 2017 vermochten eine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht herbeiführen, weil sie den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen.

aa) Ein richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hat den Tatvorwurf zur rechtstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs sachangemessen zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01, NStZ 2002, 212). Der Richter muss die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 2 BvR 1694/14, NJW 2015, 1585; vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516). Dabei ist die Angabe der Tatzeit zur Individualisierung der Tat grundsätzlich unerlässlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16; vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 1872/05). Anordnungen, die den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen, vermögen die Verjährung nicht zu unterbrechen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275).

bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Detmold nicht.

Das Amtsgericht hat in beiden Beschlüssen zum Tatvorwurf lediglich ausgeführt, „dem Beschuldigten wird zu Last gelegt, als Verantwortlicher der Firmen ‚A. ‘, ‚E. ‘ und ‚T. ‘ europäische Führerscheine anzubieten, diese aber trotz Zahlung nicht auszugeben, strafbar als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB.“ Es fehlen konkrete Angaben, durch die der Lebenssachverhalt, der den vorgeworfenen Taten zugrunde liegt, nachvollziehbar umrissen wird. Den Beschlüssen kann insbesondere nicht entnommen werden, an welchen Tagen oder in welchem Zeitraum die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlungen begangen worden sein sollen. Deshalb lässt sich den Beschlüssen nicht entnehmen, ob sich der Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf die ausgeurteilten Taten erstreckte.

2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die eingestellten Taten verhängten 20 Einzelstrafen zur Folge. Sie zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal das Landgericht bei Bemessung der Gesamtstrafe u.a. die Höhe des Gesamtschadens berücksichtigt hat.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht bei Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24. Mai 2019 festzustellen hat.

Sost-Scheible

Bender

Bartel

Rommel

Lutz