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5 StR 112/21 ECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR112.21.0 KI-generiert

Admissibility of criminal revision against juvenile court judgments imposing only educational measures: requirement to clearly specify challenge to guilt or sanction legality

Geschäftsnummer 5 StR 112/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure granted the defendant reinstatement for missing the deadline to justify his appeal but ultimately dismissed the revision as inadmissible, upholding the lower court's judgment; the defendant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings. The case involved a youth criminal proceeding where the defendant, convicted of aiding and abetting serious robbery-extortion, challenged a judgment that ordered only juvenile detention, a directive, and a work requirement. The court held that because the judgment imposed only educational measures or disciplinary tools, the appeal was subject to a substantive limitation under § 55(1) Sentence 1 JGG, which prohibits challenging the extent of the measure or arguing for different measures; consequently, the defendant failed to meet the requirements of § 344(1) StPO by not clearly specifying whether he challenged the guilt finding or the legality of the sanction itself, rendering his general legal and factual arguments insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 44 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Admissibility of criminal revision against juvenile court judgments imposing only educational measures: requirement to clearly specify challenge to guilt or sanction legality: Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Disziplinarmassnahme Jugendstrafzumessung Haftstrafe materielle Voraussetzungen Erziehungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Klarstellung des Anfechtungsziels bei Revision gegen ein lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnendes Urteil

[TENOR]

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens - einschließlich derjenigen, die durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstanden sind - zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt sowie eine Weisung und eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision begehrt. Mit seinem Rechtsmittel rügt er, ohne dies weiter auszuführen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

2. Die Revision bleibt jedoch erfolglos. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatgerichtliche Urteil angefochten wird.

Ein Urteil, das - wie hier - lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel anordnet, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17; vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Diesen Anforderungen genügt die nicht ausgeführte Sachrüge des Angeklagten, der keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, ebenso wenig wie die pauschal erhobene (und für sich schon unzulässige, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

von Häfen