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3 StR 107/21 ECLI:DE:BGH:2021:060721B3STR107.21.0 KI-generiert

Jurisdiction for ordering written translation of appellate remand decision to foreign-language defendant in ongoing criminal proceedings

Geschäftsnummer 3 StR 107/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered that the request for a written Dutch translation of its remand decision be decided by the presiding judge of the lower regional court, thereby denying the appellate court's jurisdiction over the translation matter. The dispute arose after the appellate court quashed a conviction for aiding an explosives explosion and theft, remanding the case for a new hearing, and then received a post-remand request from the foreign-language defendant for a written translation of the appellate ruling. The court held that under Section 187 of the Judiciary Act (GVG), jurisdiction for determining the necessity of a written translation lies generally with the presiding judge of the court currently handling the proceedings, as the appellate court lacks the factual basis to assess language proficiency and procedural circumstances post-remand; the court further noted that oral translation under Section 187 Paragraph 2 Sentences 4 and 5 of the Code of Criminal Procedure (StPO) may suffice in a retrial with a defended accused, making referral to the new trial court procedurally efficient.

Legislator-Regeste

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§ 480 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 126 StPO; Jurisdiction for ordering written translation of appellate remand decision to foreign-language defendant in ongoing criminal proceedings: Für die nach § 187 GVG zu beurteilende Frage, ob eine schriftliche Übersetzung einer gerichtlichen Entscheidung anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, ist grundsätzlich der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1 Rn. 3 mwN; s. auch § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 17). Eine Ausnahmekonstellation, in der im Einzelfall etwas anderes gelten kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 4 ff.), liegt nicht vor. Vielmehr spricht der gegenwärtige Verfahrensstand für eine Zuständigkeit des erneut mit der Sache befassten Landgerichts entsprechend den allgemeinen Regeln.

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Zuständigkeitsbestimmung prozessleitende Verfügungen Strafzumessung mündliche Verhandlung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht: Zuständigkeit für die Entscheidung über die schriftliche Übersetzung der Entscheidung für einen ausländischen Angeklagten; mündliche Übersetzung des Ausgangsurteils und der Revisionsentscheidung in der neuen Hauptsverhandlung bei verteidigtem Angeklagten

[TENOR]

Die Entscheidung über das Begehr des Angeklagten, ihm eine Übersetzung des Beschlusses des Senats vom 5. Mai 2021 in die niederländische Sprache zukommen zu lassen, wird dem Vorsitzenden der mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vorgelegt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. September 2020 wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat das Urteil auf die - beschränkte - Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 5. Mai 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nachdem die Strafakten bereits an das Landgericht abgeschickt worden waren, hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 1. Juli 2021 darum gebeten, ihm eine Übersetzung des Beschlusses in die niederländische Sprache zukommen zu lassen, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

II. Der Senatsvorsitzende ist zu einer Entscheidung über den Antrag des Angeklagten nicht mehr berufen.

Für die nach § 187 GVG zu beurteilende Frage, ob eine schriftliche Übersetzung einer gerichtlichen Entscheidung anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, ist grundsätzlich der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 4 StR 506/17, BGHR GVG § 187 Abs. 2 Übersetzung 1 Rn. 3 mwN; s. auch § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 187 GVG Rn. 17). Eine Ausnahmekonstellation, in der im Einzelfall etwas anderes gelten kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 4 ff.), liegt nicht vor. Vielmehr spricht der gegenwärtige Verfahrensstand für eine Zuständigkeit des erneut mit der Sache befassten Landgerichts entsprechend den allgemeinen Regeln.

Da das Strafverfahren noch nicht insgesamt rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu erwägen wäre, wenn eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts entfiele (derart BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 9 ff.). Zudem ist es insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sachgerecht, das erneut berufene Tatgericht mit dem Begehren des Angeklagten zu befassen. Dem Senat fehlt nach Abschluss des Revisionsverfahrens eine ausreichende Grundlage, um überprüfen zu können, ob ein Übersetzungsbedarf im Sinne des § 187 Abs. 2 GVG besteht. Dies gilt nicht allein für die Beurteilung der Sprachkenntnis des Angeklagten, für die sich naheliegend Anhaltspunkte aus den Sachakten finden lassen können, sondern auch für die weitere Verfahrensgestaltung. Werden etwa im Falle einer erneuten Hauptverhandlung zu deren Beginn das Ausgangsurteil und die zurückverweisende Revisionsentscheidung verlesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 - 1 StR 481/17, BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 4 Rn. 4 aE), kann bei einem verteidigten Angeklagten zu erwägen sein, ob eine mündliche Übersetzung gemäß § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 StPO ausreicht. Sofern sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet, besteht überdies eine Sachnähe des ebenfalls nach § 126 StPO zuständigen neuen Tatgerichts.

Prof. Dr. SchäferVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof