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5 StR 623/25 ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR623.25.0 KI-generiert

Unitary act doctrine for successive thefts and prohibition of double valuation for joint perpetration in sentencing

Geschäftsnummer 5 StR 623/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate partially granted the defendant’s revision, altering the conviction to count two instances of locker breaking as a single theft due to their unified spatial, temporal, and motivational context, and vacating the sentencing to remand the case for new proceedings. The dispute arose from the Lower Regional Court’s judgment convicting the defendant and a non-revident for aggravated gang theft, aggravated burglary, and theft, where the revision challenged the concurrence assessment of two offenses and the sentencing rationale. The court’s decisive legal basis was the natural unity of action doctrine under § 52 StGB, which precluded the separation of closely linked acts, and the prohibition of double valuation under § 46 Abs. 3 StGB, which barred the sentencing court from using the joint perpetration (already established in the elements of the crime) as an independent aggravating factor in determining individual penalties.

Legislator-Regeste

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§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 3 StGB; Unitary act doctrine for successive thefts and prohibition of double valuation for joint perpetration in sentencing: The dispute arose from the Lower Regional Court’s judgment convicting the defendant and a non-revident for aggravated gang theft, aggravated burglary, and theft, where the revision challenged the concurrence assessment of two offenses and the sentencing rationale. The court’s decisive legal basis was the natural unity of action doctrine under § 52 StGB, which precluded the separation of closely linked acts, and the prohibition of double valuation under § 46 Abs. 3 StGB, which barred the sentencing court from using the joint perpetration (already established in the elements of the crime) as an independent aggravating factor in determining individual penalties.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Doppelverwertungsverbot Rechtslehre Revision des Strafurteils Einheit des Verfahrens Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Satz 1 StPO

Applied in the dispositive to extend the alteration of the conviction and the vacatur of the sentence to the non-revident M.

§ 354 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to justify the direct alteration of the conviction in the operative part, though the specific application to the non-revident is linked to § 357 Satz 1 StPO.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to characterize the remaining part of the revision as unfounded, supporting the partial dismissal in the operative part.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind

aa) der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls in sechs Fällen,

bb) der Nichtrevident M. des schweren Bandendiebstahls, des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls in fünf Fällen,

b) im Strafausspruch - auch betreffend den Nichtrevidenten M. - aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.902 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt - auch den Nichtrevidenten M. betreffend (§ 357 Satz 1 StPO) - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.7 und 8 der Urteilsgründe als selbständige Diebstahlstaten beanstandet. Er hat folgendes ausgeführt:

„Nach den Feststellungen begaben sich ... A. und M. am 12. September 2024 in das „B. “ in H. , um dort Spindaufbrüche zu begehen. In Umsetzung ihres Tatentschlusses brachen sie zwischen 14.16 Uhr und 14.26 Uhr mittels eines Hebelwerkzeugs die Spinde der Geschädigten F. und O. auf und nahmen die darin vorgefundenen Wertgüter an sich, um diese für sich zu behalten.

Die festgestellten Handlungen der Angeklagten sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise rechtlich als nur eine Diebstahlstat im Sinne von § 52 StGB anzusehen; denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten der Angeklagten als ein einheitliches Tun, das die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 5 StR 565/24, Rn. 4).“

Der Senat schließt sich dem an und ändert den Schuldspruch betreffend den Angeklagten und den Nichtrevidenten (vgl. § 357 Satz 1 StPO) in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die im Fall II.8 der Urteilsgründe verhängten Strafen entfallen.

2. Das Urteil weist in der Strafzumessung einen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten und des Nichtrevidenten M. auf. Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen jeweils „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt. Damit hat es dem Angeklagten und dem Nichtrevidenten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben (§ 25 Abs. 2 StGB), und somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die Strafen müssen daher aufgehoben werden; infolgedessen fällt die Gesamtstrafe weg. Die Aufhebung des Strafausspruchs war nach § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten M. zu erstrecken.

Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Werner