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2 StR 13/21 ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR13.21.0 KI-generiert

Narcotics dealing: sentencing aggravation based on full distribution to consumers and compensation for procedural delay

Geschäftsnummer 2 StR 13/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) rejected the defendant's revision, thereby upholding the Landgericht Neubrandenburg's conviction and sentence for unlawful dealing in narcotics. The case concerned a sentencing challenge where the defendant argued that the lower court erred by aggravating the penalty based on the fact that the drugs had fully entered commerce and reached consumers, as well as by a compensation decision deeming three months of the total custodial sentence served despite no clear state-law-procedural delay. The BGH acknowledged legal concerns under § 46 Abs. 3 StGB regarding the aggravation, as the typical offense of narcotics dealing already encompasses the drugs entering circulation, but affirmed the outcome because it excluded the possibility that the otherwise mild individual sentences depended on this flawed reasoning; furthermore, the compensation for delay was deemed non-objectable by the defendant given the absence of identifiable state-procedural violation.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 3 StGB; Narcotics dealing: sentencing aggravation based on full distribution to consumers and compensation for procedural delay: Dass das Landgericht ohne erkennbares Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen hat, wonach drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beschwert den Angeklagten nicht.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Verfahrensverzögerungen Freiheitsstrafe Verfahrensverletzungen staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafschärfende Berücksichtigung des Gelangens der Drogen in vollem Umfang in den Handel

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht in den Fällen 2 und 6 der Urteilsgründe in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Drogen seien in vollem Umfang in den Handel und damit an den Konsumenten gelangt, begegnet zwar unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 - 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 11). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die verhängten (milden) Einzelstrafen angesichts der weiteren Zumessungserwägungen auf dieser bedenklichen Erwägung beruht.

Dass das Landgericht ohne erkennbares Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen hat, wonach drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, beschwert den Angeklagten nicht.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt