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XII ZB 495/20 ECLI:DE:BGH:2021:230621BXIIZB495.20.0 KI-generiert

Enforcement of foreign judgment: bar on execution suspension in appellate instance for failure to seek prior protection

Geschäftsnummer XII ZB 495/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the debtor's application for a provisional suspension of compulsory execution, leaving the partial declaration of enforceability of a Swiss judgment in force. The case involved a debt enforcement procedure where the creditor sought to enforce a judgment from a Swiss district court for a marital property balance claim. The debtor argued that execution should be suspended against security, but the court held that such relief was unavailable at the appellate level because the debtor failed to file a corresponding application for execution protection in the preceding appellate instance, despite having had the opportunity and necessity to do so when enforcement had already commenced. Relying on the German-Swiss Convention of 1929 and its implementing regulation, and extending established case law from family law and revision proceedings, the court determined that the omission of a prior application under the equivalent of ZPO § 712 precluded a successful motion for suspension under Article 2(4) sentence 2 of the Implementing Regulation.

Legislator-Regeste

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§ 707 Abs. 1 ZPO, § 712 ZPO, § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 732 ZPO; Enforcement of foreign judgment: bar on execution suspension in appellate instance for failure to seek prior protection: Die Vollstreckbarerklärung des vom Bezirksgericht Schwyz erlassenen Urteils richtet sich wegen Art. 1 Abs. 2 lit. a LuGÜ nicht nach diesem Übereinkommen, sondern nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II S. 1066) sowie der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. August 1930 (RGBl. II S. 1209; nachfolgend: Ausführungsverordnung).

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Strafaussetzung Zwangsvollstreckung ausländischer Entscheid vorsorgliche Einstellung Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Vollstreckbarerklärungsverfahren betr. ein schweizer Urteil vor dem Rechtsbeschwerdegericht: Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht

[TENOR]

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Dezember 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Bezirksgerichts Schwyz, mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, an sie einen güterrechtlichen Restanspruch nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat das Urteil unter Abweisung des Antrags der Antragstellerin im Übrigen teilweise für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

1. Die Vollstreckbarerklärung des vom Bezirksgericht Schwyz erlassenen Urteils richtet sich wegen Art. 1 Abs. 2 lit. a LuGÜ nicht nach diesem Übereinkommen, sondern nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II S. 1066) sowie der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. August 1930 (RGBl. II S. 1209; nachfolgend: Ausführungsverordnung).

2. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zwar nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 der Ausführungsverordnung in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil es der Antragsgegner versäumt hat, bereits in der Beschwerdeinstanz einen entsprechenden Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Grundsätze sind nicht nur auf Ehe- und Familienstreitsachen anzuwenden, in denen der Verpflichtete nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich bereits in der Beschwerdeinstanz die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung unter Glaubhaftmachung, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, beantragt haben muss, um in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit einem entsprechenden Antrag erfolgreich sein zu können. Sie gelten gleichermaßen auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 102/20 - FamRZ 2020, 1293 Rn. 8 mwN).

Einen solchen Antrag hat der Antragsgegner aber lediglich in dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Juli 2019, mit dem er Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO eingelegt hat, beim Landgericht gestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14 - NJW-RR 2014, 969 Rn. 4). Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag hingegen nicht gestellt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Wie sich aus seiner Beschwerdebegründung ergibt, hat die Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz betrieben, so dass der Antragsgegner bereits im Beschwerdeverfahren Anlass dazu gehabt hätte, um Vollstreckungsschutz nachzusuchen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling