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6 StR 212/21 ECLI:DE:BGH:2021:010621B6STR212.21.0 KI-generiert

Forfeiture of detention in a detoxification institution due to lack of addiction diagnosis and prospect of successful therapy

Geschäftsnummer 6 StR 212/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed a lower court’s judgment, quashing the decision to forgo the placement of the defendant in a detoxification institution and remanding the matter for renewed proceedings, while rejecting the remainder of the defendant's appeal against a three-and-a-half-year prison sentence for aggravated robbery by extortion. The dispute centered on whether the trial court erroneously dismissed the mandatory consideration of security measures under § 64 StGB, specifically regarding the existence of an addiction ("Hang") and the prospect of successful therapy, where the defendant had consumed high amounts of alcohol prior to the offense. The BGH held that the trial court applied an incorrect legal standard by equating the absence of physical dependence or the presence of abstinence periods with the absence of an addiction, and by failing to assess whether a lack of initial therapeutic willingness could be cured through institutional treatment. Relying on § 64 StGB and established case law, the appellate court determined that a psychological predisposition or habitual consumption suffices for an addiction diagnosis regardless of health impairment or drop-out rates, and that the potential for curing therapy resistance must be evaluated, thereby necessitating a new expert assessment and decision on the placement order.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Forfeiture of detention in a detoxification institution due to lack of addiction diagnosis and prospect of successful therapy: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Einweisung zur Entzugsbehandlung Alkoholabhängigkeit Verwirkung Haftstrafe Raub schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Unterbringung mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dass ein Hang nicht sicher zu belegen sei. Schon die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs oder gar einer Abhängigkeit von Alkohol könne nicht sicher gestellt werden. Zwar sei der Angeklagte bereits „im Rahmen von Intoxikationen mit erheblichen Normabweichungen in Erscheinung getreten“. Es komme jedoch in Betracht, dass der Angeklagte nicht durchgängig dem Alkohol zugesprochen, sondern zwischenzeitlich längere Abstinenzperioden erreicht habe. Zudem sei er in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er sei sozial nicht isoliert.

Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat.

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 6 StR 18/21 Rn. 4; vom 7. April 2020 - 6 StR 28/20 Rn. 12, und vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673). Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 StR 90/21 Rn. 4, und vom 12. Januar 2017, aaO); Gleiches gilt für drogenfreie Intervalle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - 6 StR 148/21 Rn. 3, mwN; vom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17 Rn. 8).

Danach kann angesichts der weiteren Feststellungen zu dem früheren delinquenten Verhalten, dem täglichen Konsum von einem halben Liter hochprozentigen Alkohols und einer Blutalkoholkonzentration von (arithmetisch richtig) über 2,5 g Promille zur Tatzeit ein Hang mit der genannten Begründung nicht ausgeschlossen werden. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang bestünde auch bei einer nach den Feststellungen denkbaren Mitursächlichkeit der Intoxikation für die Begehung der Tat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 - 6 StR 270/20 Rn. 1; vom 27. August 2019 - 4 StR 330/19 Rn. 14 f. mwN).

b) Die Ablehnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB begegnet gleichfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht insoweit trotz der vom Angeklagten geäußerten Therapiewilligkeit von einer fehlenden „inneren Therapiebereitschaft“ ausgeht, ist dies schon nicht hinreichend belegt. Eine solche kann namentlich nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Angeklagte eine Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt hat. Darüber hinaus hat das Tatgericht stets zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine zunächst fehlende Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Therapie noch geweckt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021, aaO Rn. 7; vom 3. Juli 2012 - 5 StR 313/12, NStZ-RR 2012, 307, und vom 17.Oktober 2017 - 3 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 13 jeweils mwN).

2. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb - wieder unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020, aaO, Rn. 15; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Sander

Riin BGH Dr. Schneiderist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.

König

Sander

Fritsche

von Schmettau