Wind turbine boundary overhang: property value loss and the 20,000 EUR threshold for non-admissibility of revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s complaint for lack of leave to appeal as inadmissible, leaving the lower appellate court’s dismissal of the claim in force. The dispute concerned a neighbor’s request for the removal of a wind turbine located on an adjacent property, where the rotating blades overlapped the plaintiff’s land. The court held that the complaint failed to meet the statutory threshold because the plaintiff did not plausibly demonstrate that the alleged interference caused a property value loss exceeding the mandatory 20,000 € limit for the non-admissibility of revision proceedings. Relying on §§ 544(2) no. 1, 294, and 97(1) of the Code of Civil Procedure, the court ruled that prior trial court determinations of dispute value were insufficient to establish the requisite magnitude of harm, particularly given the appellate finding that the overlap did not prevent the plaintiff from erecting a wind turbine on the remaining unobstructed portion of their land.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO; Wind turbine boundary overhang: property value loss and the 20,000 EUR threshold for non-admissibility of revision: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Abweisung einer Klage auf Abbau einer Windkraftanlage auf dem Nachbargrundstück
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts vom 20. August 2020 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Ende 1998 errichtete die Beklagte auf dem Nachbargrundstück einen Windpark in 15 m Entfernung von der Grenze zum Grundstück des Klägers. Bei bestimmten Windrichtungen überstreichen die Rotorblätter der Windräder das Grundstück des Klägers. Eine Baugenehmigung war der Beklagten erteilt worden, weil der Kläger eine Abstandsflächenbaulast übernommen hatte.
Der Kläger verlangt - soweit hier von Interesse - von der Beklagten den Abbau der Windkraftanlage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.
B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
2. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).
3. Dass das Grundstück des Klägers durch die auf dem Nachbargrundstück in einer Entfernung von 15 m befindliche Windkraftanlage einen Wertverlust von mehr als 20.000 € erleidet, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis darauf, dass das Landgericht und - diesem ohne Begründung folgend - das Berufungsgericht den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt haben, genügt hierfür nicht.
Das Landgericht hatte die Streitwertfestsetzung damit begründet, dass der Kläger seine Streitwertangabe von 25.000 € trotz gerichtlicher Aufforderung zwar nicht erläutert habe, es aber davon ausgehe, dass der Kläger einen Gewinn von 25.000 € durch den Aufbau einer Windenergieanlage auf seinem eigenen Grundstück erwarte. Selbst wenn man davon ausginge, dass Gewinninteresse und Wertminderung des Grundstücks gleichzusetzen sind, entbinden die Ausführungen des Landgerichts den Kläger nicht, die behauptete Beschwer von über 20.000 € im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt die Annahme zugrunde, dass der Kläger aufgrund der benachbarten Windkraftanlage gehindert ist, auf seinem eigenen Grundstück eine solche Anlage zu errichten. Hiervon kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber aufgrund der gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Dieses führt in dem Berufungsurteil aus, dass die Rotorblätter der Anlage der Beklagten das Recht des Klägers nicht beeinträchtigten, außerhalb der von den Rotorblättern überstrichenen Fläche von 690 m² auf seinem eigenen Grundstück eine Windkraftanlage aufzustellen. Angesichts dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich, warum sich die Nichteinbeziehung der genannten Fläche von 690 m² bei Errichtung einer Windkraftanlage auf dem übrigen Grundstück des Klägers mit 25.000 € auf seine Gewinnerwartung auswirkt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geschätzt (§ 3 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp