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6 StR 199/21 ECLI:DE:BGH:2021:190521B6STR199.21.0 KI-generiert

Sufficiency of dangerousness prognosis for psychiatric commitment: evidentiary requirements for proving risk of future offenses

Geschäftsnummer 6 StR 199/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) reversed the Magdeburg Regional Court’s decision ordering the indefinite commitment of a defendant to a psychiatric hospital, remanding the case to the Dessau-Roßlau Regional Court for new proceedings in favor of the defendant. The dispute concerned the sufficiency of the dangerousness prognosis required for an order under § 63 StGB in the context of a paranoid schizophrenia diagnosis, where the lower court had previously upheld the commitment after a prior appellate ruling. The appellate court held that the lower court’s legal error lay in failing to adequately substantiate the high risk of future violent offenses; specifically, it improperly relied on the index offense alone despite the defendant’s lack of prior history, used factually erroneous observations of sexualized behavior without clear evidentiary basis, and failed to detail the sources of medical insights regarding treatment stability and insight, requiring the new court to re-evaluate the prognosis based on the current treatment status as of the judgment date in accordance with established case law.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 63 StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 67b StGB; Sufficiency of dangerousness prognosis for psychiatric commitment: evidentiary requirements for proving risk of future offenses: The dispute concerned the sufficiency of the dangerousness prognosis required for an order under § 63 StGB in the context of a paranoid schizophrenia diagnosis, where the lower court had previously upheld the commitment after a prior appellate ruling. The appellate court held that the lower court’s legal error lay in failing to adequately substantiate the high risk of future violent offenses; specifically, it improperly relied on the index offense alone despite the defendant’s lack of prior history, used factually erroneous observations of sexualized behavior without clear evidentiary basis, and failed to detail the sources of medical insights regarding treatment stability and insight, requiring the new court to re-evaluate the prognosis based on the current treatment status as of the judgment date in accordance with established case law.

Schlagwörter

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Gefährlichkeitsprognose Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt paranoide Schizophrenie Gewaltdelikte Beweisanforderungen medizinische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited for allowing the revision based on a substantive complaint regarding the insufficient dangerousness prognosis.

§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

Procedural basis cited for the decision to refer the case to a different regional court for new trial and judgment.

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Volltext

Sicherungsverfahren: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im Urteil bei Unterbringunganordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus

[TENOR]

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat nach der Entscheidung des Senats vom 23. September 2020 erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte unter einer paranoiden Schizophrenie leide. Er sei bei der Tat nicht ausschließbar steuerungsunfähig gewesen, weil ein akuter Schub dazu geführt habe, dass er seine Triebe krankheitsbedingt nicht mehr ausreichend habe kontrollieren können. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB sei geboten, weil das Risiko weiterer Straftaten als hoch einzuschätzen sei, solange die floride psychotische Symptomatik andauere, was trotz einer Verbesserung des Zustands der Fall sei.

2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden Bedenken.

Abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, ob die Strafkammer ihrer Prognose § 63 Satz 1 oder 2 StGB zugrunde gelegt hat, ist die Feststellung, „es sei wahrscheinlich, dass es im Rahmen einer floriden psychotischen Symptomatik auch in Zukunft zu anderen gewalttätigen Delikten - auch gegen andere Personen - kommen werde“, nicht ausreichend belegt. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte weder vorbestraft noch anderweitig durch Gewalttätigkeiten aufgefallen ist, genügt allein die - zudem im Grenzbereich der Erheblichkeit anzusiedelnde - Anlasstat nicht, um seine Gefährlichkeit zu begründen. Soweit die Strafkammer ergänzend auf zwei Begebenheiten vom 30. Januar und 4. Februar 2020 abgestellt hat, bei denen der Beschuldigte sexualisiertes Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen des Maßregelvollzugs gezeigt haben soll, sind diese nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und durften daher für die Gefährlichkeitsprognose nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19). Die Strafkammer hat ihre Überzeugungsbildung insoweit ausschließlich auf das Zeugnis des Sachverständigen gestützt, ohne mitzuteilen, auf welchen Erkenntnissen seine Aussage beruht.

Auch die Feststellungen, dass die paranoide Schizophrenie gegenwärtig noch nicht ausreichend stabil behandelt sei sowie beim Beschuldigten die Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle, sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass die Strafkammer diese Befunde durch die Vernehmung des den Beschuldigten behandelnden medizinischen Personals gewonnen hat, lässt sich den Urteilsgründen ebenso wenig entnehmen wie die Erkenntnisquellen des Sachverständigen, zumal es keinen Hinweis auf eine erneute Exploration des Beschuldigten gibt.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen. Für die neue Hauptverhandlung weist er auf Folgendes hin:

a) Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass die objektiven Feststellungen aus dem Urteil vom 27. April 2020 bestandskräftig sind.

b) Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2019 - 4 StR 530/18; vom 23. Januar 2018 - 5 StR 488/17). Das Tatgericht wird sich - naheliegend unter Beteiligung eines anderen Sachverständigen - auch mit Blick auf § 67b StGB eingehender als bislang geschehen mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Wirkungen die seit November 2019 durchgeführte Behandlung zeigt.

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau