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5 StR 99/21 ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR99.21.0 KI-generiert

Right to interpretation in a comprehensible language rather than native tongue during criminal main hearing

Geschäftsnummer 5 StR 99/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as unfounded, upholding the conviction from the Berlin Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the civil plaintiff. The dispute centered on procedural challenges to the criminal trial, specifically alleging deficiencies in the interpretation services provided to the non-native-speaking defendant and errors in the trial record. The Court ruled that the appeal failed because the defendant did not specify the concrete language into which the interpreter translated, nor did he object to the interpretation during the main hearing; the Court clarified that there is no legal right to translation into one's native language, but only to a language the defendant comprehends, rendering minor protocol errors irrelevant to the verdict.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; Right to interpretation in a comprehensible language rather than native tongue during criminal main hearing: Bei der Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Hauptverhandlung teilt der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht mit, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher überhaupt übersetzt hat.

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Auslegungsurteile Übersetzungsrecht Verfahrensrechte Strafregister E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung: Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung in seine Muttersprache

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen Ah. scheitert auch daran, dass der Revisionsführer keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020,180 mwN). Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als dieser Zeuge nach dem mitgeteilten Polizeivermerk zwecks Abschiebung zur Fahndung ausgeschrieben war.

Bei der Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Hauptverhandlung teilt der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht mit, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher überhaupt übersetzt hat.

Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317 mwN). Zudem hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch auf Übersetzung in seine Muttersprache, sondern ausreichend ist die Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1966 - 1 StR 491/65; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 185 Rn. 3 mwN, vgl. auch § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einwendungen gegen die Übersetzung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erhoben.

Gericke

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen