Notary’s Duty to Clarify Whether “Shall Take Care To” Language in Purchase Contract Creates Binding Obligation to Achieve Release from Guarantee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice admitted the appeal of the notary against the disciplinary court's judgment, holding that he did not breach his professional duties under § 17 Abs. 1 BeurkG by using the standard phrase "hat dafür Sorge zu tragen" (shall take care to) in a notarized purchase contract to obligate the buyer to have the seller released from a guarantee. The dispute concerned a disciplinary proceeding where the appellate court had found the notary negligent for failing to clarify that this formulation constituted a binding obligation to achieve a specific result rather than a mere intention. The court ruled that the clause, supported by a specific deadline and a reference to secondary claims, sufficiently expressed a direct legal duty for the buyer to take all necessary measures to secure the seller's release from the guarantee, and that the notary was not required to explicitly detail secondary liability or damage compensation provisions, which are governed by general statutory principles.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Notary’s Duty to Clarify Whether “Shall Take Care To” Language in Purchase Contract Creates Binding Obligation to Achieve Release from Guarantee: Der Kläger hat die von einem Notar bei der Beurkundung zu beachtenden Pflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG nicht verletzt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Disziplinarsache gegen einen Notar: Formulierung einer Rechtspflicht in einem notariellen Kaufvertrag
[TENOR]
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 2020 wird zugelassen.
[GRUENDE]
I. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Zulassungsgrund aus § 105 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Der Kläger hat die von einem Notar bei der Beurkundung zu beachtenden Pflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG nicht verletzt.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bringt die im Kaufvertrag gewählte Formulierung ("Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer aus der ... Bürgschaft ... entlassen wird.") hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine unmittelbare Pflicht des Käufers zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs (Entlassung des Verkäufers aus seiner Bürgenhaftung) aufnehmen wollten. Dass es sich dabei nicht um eine bloß unverbindliche Absichtserklärung, sondern um eine echte Rechtspflicht handelt, wird insbesondere auch aus der Fristsetzung am Beginn des anschließenden Absatzes ("Die Entlassung aus der Bürgschaft muss bis zum bis zum 30.06.2014 erfolgen.") sowie dem nachfolgenden Hinweis auf "schuldrechtliche Ansprüche" des Käufers in dem Fall, dass der Verkäufer dieser "Verpflichtung" nicht nachkommen sollte, deutlich.
Da dem Käufer mehrere geeignete Möglichkeiten zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs (Stellung einer geeigneten Ersatzsicherheit, Rückführung des Darlehens oder sonstige Vereinbarungen mit der Bürgschaftsgläubigerin) zur Verfügung standen und nicht ersichtlich ist, dass sich die Vertragsparteien insoweit hätten näher festlegen wollen, war die - auch sonst in der Vertrags- und Gesetzessprache (vgl. bspw. § 14 Abs. 4 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO) für die Beschreibung verbindlicher Pflichten gebräuchliche - Formulierung "hat dafür Sorge zu tragen" ausreichend. Hieraus ergab sich für den Käufer die Rechtspflicht, jegliche Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, welche die Bürgschaftsgläubigerin für die Entlassung des Verkäufers aus der Bürgenhaftung berechtigt verlangen würde.
Die Frage nach einer etwaigen Freistellungs- und Schadensersatzpflicht des Käufers betrifft hierbei die Ebene der Sekundäransprüche, die im Vertrags-text allgemein angesprochen worden ist ("schuldrechtliche Ansprüche") und im Übrigen in Ansehung von § 17 Abs. 1 BeurkG grundsätzlich auch keiner vertraglichen Regelung bedarf.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Vertragsparteien im Zivilprozess über die Auslegung des Vertrags gestritten haben und das dortige Berufungsgericht eine andere Auslegung hat erkennen lassen als das Erstgericht sie vorgenommen hat, keine maßgebliche Bedeutung für die Frage einer Amtspflichtverletzung des Klägers zu.
Herrmann
Tombrink
Pernice
Brose-Preuß
Müller-Eising