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6 StR 148/21 ECLI:DE:BGH:2021:040521B6STR148.21.0 KI-generiert

Intermittent abstinence does not negate drug craving for mandatory detoxification order under § 64 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 148/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court's refusal to order the placement of the defendant in a detoxification institution, remanding the issue for new proceedings with mandatory psychiatric expert assessment, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute concerned whether the defendant's six-month period of abstinence post-arrest and subsequent psychiatric stay negated the existence of a "craving" (Hang) for narcotics under German criminal law, given his conviction for armed drug trafficking and illegal possession of a firearm. The court held that intermittent periods of abstinence do not automatically preclude the finding of a craving, citing established jurisprudence and the lower court's own reference to potential suspension of execution under the Narcotics Act as evidence that the addiction issue remained unresolved; consequently, the failure to order the measure under § 64 StGB constituted a legal error despite the appeal being lodged solely by the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 64 StGB, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Intermittent abstinence does not negate drug craving for mandatory detoxification order under § 64 StGB: The dispute concerned whether the defendant's six-month period of abstinence post-arrest and subsequent psychiatric stay negated the existence of a "craving" (Hang) for narcotics under German criminal law, given his conviction for armed drug trafficking and illegal possession of a firearm. The court held that intermittent periods of abstinence do not automatically preclude the finding of a craving, citing established jurisprudence and the lower court's own reference to potential suspension of execution under the Narcotics Act as evidence that the addiction issue remained unresolved; consequently, the failure to order the measure under § 64 StGB constituted a legal error despite the appeal being lodged solely by the defendant.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Drogensucht psychiatrische Beweismittel Alkoholabhängigkeit Sistierung des Verfahrens Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive as the procedural basis for the partial remittal of the case to the lower court for new hearing and decision.

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Volltext

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorliegender Hang trotz Abstinenzzeiträumen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Besitz einer Waffe sowie von Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB und die darauf beruhende Entscheidung des - nicht durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratenen - Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ausweislich der Urteilsgründe weist der Angeklagte eine Drogenproblematik auf (UA S. 15) und hat die Tat begangen „auch aufgrund eigenen Suchtdrucks, um seinen eigenen Konsum mitzufinanzieren“ (UA S. 13). Unter solchen Vorzeichen ist aber das - vom Landgericht an sich zutreffend definierte - Merkmal des Hanges erfüllt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht dem die halbjährige Abstinenz des Angeklagten nach seiner Festnahme und seinem Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung hindern Intervalle der Abstinenz die Annahme eines Hangs nicht ohne Weiteres (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Dabei spricht der Hinweis des Landgerichts auf eine mögliche Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG dafür, dass sich die Drogenproblematik des Angeklagten auch nach seiner Auffassung noch nicht erledigt hat.

Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sein können, bedarf die Sache insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung.

Es hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau