Inadmissibility of appeal challenging sole failure to order commitment to detoxification institution under § 64 StGB due to lack of grievance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as inadmissible and ordered him to bear the costs, leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned a criminal appeal filed solely to challenge the Landgericht Dresden's refusal to order the defendant's commitment to a detoxification institution (§ 64 StGB) following a remittal by the BGH on a prior appeal that had overturned the original sentence for failing to address this specific discretionary measure. Relying on established case law, the court held that the appeal lacked standing ("mangelnde Beschwerde") because a defendant cannot validly challenge a judgment merely because no preventive measure was ordered in addition to the imposed custodial sentence, as the absence of a § 64 StGB commitment does not constitute a grievance capable of sustaining an isolated appeal against the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB; Inadmissibility of appeal challenging sole failure to order commitment to detoxification institution under § 64 StGB due to lack of grievance: Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN).
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KI-generiertVolltext
Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der unterbliebenen Maßregelanordnung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. April 2018 wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2019 (5 StR 435/18) das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 - 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 - 3 StR 60/19 mwN).
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