Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZB 17/19 ECLI:DE:BGH:2021:160321BIIZB17.19.0 KI-generiert

Insolvency trustee’s recovery from limited partner: sufficiency of appeal brief challenging denial of internal equity adjustment claims under ZPO.

Geschäftsnummer II ZB 17/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH 2. Zivilsenat allowed the debtor’s insurer’s legal complaint, overturning the appellate court’s dismissal of his counterclaim regarding the internal equity adjustment and remanding the matter for further review; the lower court’s dismissal of the counterclaim related to external liability remains in force. The dispute concerned an insolvency trustee’s attempt to recover funds from a limited partner of a public fund company, relying on both external liability under §§ 171, 172 HGB and the internal settlement among partners, with the lower courts having rejected the latter component as insufficiently pleaded. The appellate court had deemed the appeal regarding the internal adjustment inadmissible for failing to meet the specificity requirements of § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, arguing it did not adequately challenge the first instance’s reliance on prior case law. The BGH held that the appellant had sufficiently identified the points of contention and provided a case-specific justification, satisfying the formal requirements for an appeal, and noted that while the two claims constituted distinct procedural issues in alternative pendency, the appeal must address the specific legal arguments against the trustee’s alleged lack of authority to conduct internal settlements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 522 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 GG; Insolvency trustee’s recovery from limited partner: sufficiency of appeal brief challenging denial of internal equity adjustment claims under ZPO: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG) verletzt, indem es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 5. November 2019 - II ZB 12/19, juris Rn. 22).

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit beschränkte Haftung Schadenregulierung Versicherer Streitgegenstand Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 522 Abs. 2 ZPO
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss hinsichtlich seiner auf die Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern gestützten Klage als unzulässig verworfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
3 ZPO [richtig: § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO] hinreichend begründet habe.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs.
Art. 2 Abs. 1 GG
Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 20 GG
Art. 20 GG) verletzt, indem es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert hat (vgl.
§ 171 Abs. 2 HGB
Bei der Geltendmachung von Gläubigeransprüchen durch den Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB einerseits und von Ansprüchen gegen Gesellschafter zum Zwecke der Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern handelt es sich, wie der Senat mit Urteil vom 15.
§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO
Der angefochtene Beschluss ist danach gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO hinsichtlich der teilweisen Verwerfung der Berufung des Beklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
V ZB 16/02
Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 23.
BGHZ 151, 221
Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 23.
V ZB 28/03
Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 5.
II ZB 12/19
November 2019 - II ZB 12/19, juris Rn.
II ZR 108/19
Scope of limited partner’s personal liability in insolvency; insolvency administrator’s authority to conduct internal settlement among partners
I ZR 108/09
Unlawful alternative cumulation of trademark infringement claims due to missing order of causes of action
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Insolvenz einer Publikumsfondsgesellschaft: Geltendmachung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter gegen einen Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung und zur Durchführung des Innenausgleichs; Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich der Ansprüche zur Durchführung des Innenausgleichs

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2019 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten hinsichtlich seiner auf die Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern gestützten Widerklage als unzulässig verworfen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.707,33 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH & Co. KG, einer Publikumsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin). Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn H. (im Folgenden: Erblasser), der als Kommanditist mit einer Einlage von 46.016,27 € an der Schuldnerin beteiligt war und in den Jahren 1999 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 27.609,76 € erhielt. Dabei war sein Kapitalanteil im Zeitpunkt der Ausschüttungen jeweils durch Verluste unter den Betrag seiner Haftsumme herabgemindert. Hiervon zahlte der Erblasser 6.902,44 € an die Schuldnerin zurück.

Der Beklagte hat den Kläger im Wege der Widerklage auf Rückzahlung des noch offenen Differenzbetrages von 20.707,33 € aus der Außenhaftung als Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sowie zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss hinsichtlich seiner auf die Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern gestützten Klage als unzulässig verworfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung.

II. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte seine Berufung gegen die Abweisung seiner auf die Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern gestützten Widerklage nicht gemäß § 522 Abs. 1, § 522 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO [richtig: § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO] hinreichend begründet habe. Der Beklagte habe seinen Zahlungsanspruch auf zwei Lebenssachverhalte, nämlich auf die Gläubigerbefriedigung und die Durchführung des Innenausgleichs der Publikumskommanditisten, gestützt. Bei mehreren oder teilbaren Streitgegenständen müsse für jeden einzelnen eine Begründung abgegeben werden, warum die Abweisung unzutreffend sei. Der Beklagte setze sich jedoch nicht einmal im Ansatz mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 21. Januar 2019 (8 U 62/18) auseinander, auf die das Landgericht seine Widerklageabweisung gestützt habe.

2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG) verletzt, indem es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise erschwert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 5. November 2019 - II ZB 12/19, juris Rn. 22).

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings zutreffend angenommen, dass der Beklagte seine Widerklage auf zwei prozessuale Streitgegenstände in eventueller Klagehäufung gestützt hat, über die es jeweils durch Teilbeschluss entscheiden konnte.

Bei der Geltendmachung von Gläubigeransprüchen durch den Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB einerseits und von Ansprüchen gegen Gesellschafter zum Zwecke der Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern handelt es sich, wie der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 13 f.) entschieden hat, prozessual um zwei verschiedene Streitgegenstände. Da der Beklagte hinreichend klargestellt hat, dass er sein Begehren nur vorsorglich auf die Notwendigkeit des Innenausgleichs stützen, den Kläger aber vorrangig aus der Außenhaftung zur Gläubigerbefriedigung in Anspruch nehmen wolle, hat er diese Streitgegenstände in (zulässiger) eventueller Klagehäufung geltend gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 f.; Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15, ZIP 2018, 419 Rn. 8; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 15). Da das Berufungsgericht in einem einheitlichen Beschluss sowohl über die Zurückweisung der Berufung betreffend den auf die Außenhaftung gestützten Hauptantrags als auch über die Verwerfung des Rechtsmittels betreffend den auf die Durchführung des Innenausgleichs gestützten Hilfsantrags entschieden hat, besteht auch keine Gefahrwiderstreitender Entscheidungen. Dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zunächst den Hilfsantrag und erst anschließend sachlich den Hauptantrag beschieden hat, spielt bei der einheitlichen Entscheidung keine Rolle.

b) Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung des Beklagten genüge hinsichtlich der Anspruchsbegründung mit der Durchführung des Innenausgleichs nicht den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, in welchen bestimmten Punkten der Berufungskläger das angefochtene Urteil bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Ohne Belang ist auch, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Berufung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, MDR 2012, 244 Rn. 7; Beschluss vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8; Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, MDR 2016, 112 Rn. 8; Beschluss vom 5. November 2019 - II ZB 12/19, juris Rn. 22; jeweils mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten.

Der Beklagte hat sich mit der Berufungsbegründung mit hinreichenden Gründen gegen die Abweisung des Hilfsantrages gewandt. Er hat zu erkennen gegeben, dass er die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, er sei als Insolvenzverwalter nicht zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern befugt, bekämpfen möchte. Dabei hat er die Rechtsgrundlage, aus der er seine Befugnis zur Geltendmachung dieses Anspruchs herleitet, angegeben und zur Begründung u.a. eine eigene Veröffentlichung angeführt. Darüber hinaus hat er eine auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung der Berechnung der behaupteten Ansprüche dargetan.

Damit hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, in welchen Punkten und in welchem Umfang er das Berufungsurteil angreifen will. Für die Zulässigkeit der Berufung ist eine noch weitergehende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung durch das Erstgericht nicht erforderlich; es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung gibt.

III. Der angefochtene Beschluss ist danach gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO hinsichtlich der teilweisen Verwerfung der Berufung des Beklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nach der zwischenzeitlichen Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 2020 (II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn 63 ff.) eine Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern auch bei einer Publikumsgesellschaft nicht besteht.

Drescher

Born

B. Grüneberg

V. Sander

von Selle