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6 StR 15/21 ECLI:DE:BGH:2021:050521U6STR15.21.0 KI-generiert

Ineffective restriction of appeal to sentencing where conviction amendment is sought; prohibition of hardship adjustment when prior fine is fully executed

Geschäftsnummer 6 StR 15/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) amended the conviction to add the charge of intentional carrying of a gas pepper-spray pistol in legal unity, quashed the sentencing portion of the judgment, and remanded the case for a new hearing, finding the prosecution's appeal successful while dismissing further challenges. The dispute concerned a defendant convicted of aggravated robbery and extortion in legal unity with robbery, challenging the procedural scope of the appeal and the lower court's sentencing methodology. Key legal holdings established that a revision restricted only to the sentencing is ineffective if it simultaneously seeks to alter the conviction, thereby extending to the entire guilty verdict; the offense of carrying a firearm was within the scope of the indictment despite not being explicitly charged; and a "hardship adjustment" (Härteausgleich) by reducing the new custodial sentence to compensate for a previously paid and fully executed fine was legally impermissible, as the impossibility of forming a combined sentence does not create a disadvantage warranting sentencing leniency.

Legislator-Regeste

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§ 301 StPO, § 264 StPO, § 265 StPO, § 250 Abs. 3 StGB, § 460 StPO, § 51 Abs. 2 StGB; Ineffective restriction of appeal to sentencing where conviction amendment is sought; prohibition of hardship adjustment when prior fine is fully executed: a) Die von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung erklärte Beschränkung auf den Strafausspruch ist unwirksam, weil gleichzeitig die Ergänzung des Schuldspruchs um das tateinheitlich begangene vorsätzliche Führen einer Schreckschusswaffe beantragt worden ist. Da bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 13), erfasst das Rechtsmittel den gesamten Schuldspruch.

Schlagwörter

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Strafzumessung schwerer Fall schwerer Härtefall Revision eines Entscheids Erpressung Strafanpassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 301 StPO
Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ist frei von Rechtsfehlern zugunsten oder zulasten des Angeklagten (§ 301 StPO).
§ 264 StPO
Das Landgericht hat mit seinem Schuldspruch jedoch den Unrechtsgehalt der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht ausreichend nachgekommen.
§ 265 StPO
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Senat ausschließen kann, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
§ 250 Abs. 3 StGB
Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, weil es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt hat.
§ 460 StPO
4 Satz 1 GG berührenden Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die rechtsfehlerhafte Versagung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) im Falle des Zusammentreffens von Freiheits- und beglichener Geldstrafe (aaO, 108).
§ 51 Abs. 2 StGB
Eine solche Benachteiligung hielt das Bundesverfassungsgericht für gegeben, weil bei rechtsfehlerfreier nachträglicher Gesamtstrafenbildung die bezahlte Geldstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe hätte angerechnet werden müssen.

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 173/07
Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63.
2 StR 410/77
Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287).
BGHSt 27, 287
Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287).
2 StR 547/11
Erpressungsvorsatz: Klarheit über Grund und Höhe einer vermeintlichen Anspruchsgrundlage
3 StR 99/19
Revisionary review of procedural delay compensation: Applicability of the execution model without prior objection and classification as substantive versus procedural error
1 StR 442/17
November 2017 - 1 StR 442/17; vom 24.
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Volltext

Strafprozess: Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch bei Tateinheit; rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel; Härteausgleich bei Gesamtstrafenbildung

[TENOR]

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2020

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit vorsätzlichem Führen einer Schreckschusswaffe schuldig ist;

b)im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen überfiel der im Tatzeitpunkt (18. September 2016) nicht vorbestrafte, 21 Jahre alte Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter auf einem Weg zwei Passanten. Unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole, aus deren Lauf beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn austritt, forderte der Angeklagte von einem der beiden Zeugen die Herausgabe von Handy und Geldbeutel. Währendessen drängte sein Mittäter den zweiten Geschädigten zur Seite und zog ihm Handy und Bargeld aus der Hosentasche, was der Zeuge aus Furcht um seine körperliche Unversehrtheit duldete. Der Angeklagte und sein Mittäter erbeuteten insgesamt 65 Euro Bargeld sowie die beiden Mobiltelefone im Gesamtwert von 200 Euro.

2. Die Revision erreicht ihr Ziel.

a) Die von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung erklärte Beschränkung auf den Strafausspruch ist unwirksam, weil gleichzeitig die Ergänzung des Schuldspruchs um das tateinheitlich begangene vorsätzliche Führen einer Schreckschusswaffe beantragt worden ist. Da bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 13), erfasst das Rechtsmittel den gesamten Schuldspruch.

b) Es führt jedoch nur zu einer Schuldspruchänderung im begehrten Umfang.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub ist frei von Rechtsfehlern zugunsten oder zulasten des Angeklagten (§ 301 StPO).

Das Landgericht hat mit seinem Schuldspruch jedoch den Unrechtsgehalt der von ihm rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht ausreichend nachgekommen. Nach den Feststellungen war auch eine Verurteilung wegen tateinheitlichen Führens einer (Schreck-)Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG auszusprechen. Zwar weist die Anklageschrift diesen Straftatbestand nicht aus; gleichwohl ist er von der Anklage im Sinne des § 264 StPO aufgrund der Schilderung des ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erfasst.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Senat ausschließen kann, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat lässt zudem den Ausspruch der „gemeinschaftlichen“ Tatbegehung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287).

c) Die Schuldspruchänderung zieht hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Ohnedies hätte er sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standgehalten.

Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, weil es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt hat. Indessen hat es bei der konkreten Strafzumessung neben den bereits bei der Strafrahmenwahl genannten Umständen in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der hier gegenständlichen Tat durch das Amtsgericht I. am 28. November 2017 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Erpressung (Tatzeit: 20. August 2017) und am 8. August 2018 wegen Betrugs durch Unterlassen in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 31. Juli 2017) jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde, aus denen das Amtsgericht am 18. März 2019 nachträglich eine - inzwischen vollständig vollstreckte - Gesamtgeldstrafe bildete. Das Landgericht hat deshalb einen, indes nicht angezeigten, Härteausgleich vorgenommen und sich dabei ausdrücklich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt. Nach dieser ist ein Härteausgleich nicht veranlasst, wenn - wie hier - der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine bezahlte Geldstrafe handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17; vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10, Rn. 18).

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich das Landgericht auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (StraFo 2018, 106) berufen, der für den hiesigen Fall jedoch nicht einschlägig ist. Dessen Gegenstand war allein die Frage einer die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berührenden Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die rechtsfehlerhafte Versagung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) im Falle des Zusammentreffens von Freiheits- und beglichener Geldstrafe (aaO, 108). Eine solche Benachteiligung hielt das Bundesverfassungsgericht für gegeben, weil bei rechtsfehlerfreier nachträglicher Gesamtstrafenbildung die bezahlte Geldstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe hätte angerechnet werden müssen. Da demgegenüber im Zeitpunkt des hiesigen Urteils schon keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden durfte, kam bereits im Ansatz eine Anrechnung der vollstreckten Geldstrafe nach § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.

Demnach bleibt es dabei, dass der Angeklagte durch die rechtlich nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus den beiden genannten Urteilen des Amtsgerichts I. in eine Gesamtfreiheitsstrafe keinen ausgleichsbedürftigen Nachteil erlitten hat.

Da das Landgericht den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe ausschied, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt hat (vgl. zu den Möglichkeiten des Härteausgleichs LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 22), geht der Senat davon aus, dass die verhängte Strafe ohne den Härteausgleich höher ausgefallen wäre. Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO war ihm versagt, weil eine Korrektur des Schuldspruchs vorzunehmen war.

Der Strafausspruch war demnach aufzuheben. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben und dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche