Subject-matter value for attorney fees in legal remedy proceedings involving cost disputes after withdrawal of claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the establishment of the subject-matter value for attorney fees at €308.21 in a legal remedy proceedings, with the decision issued fee-free and without recovery of costs. The dispute concerned the determination of the "Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit" (value of the subject matter of attorney activity) under § 33 RVG, specifically following a first-instance judgment where the plaintiff withdrew the claim, leading to a cost-allocation dispute rather than a substantive merits dispute. The court determined the value by summing the defendant's out-of-court legal costs (a 1.3 procedural fee plus VAT) and half of the first-instance court fees, applying § 43 Abs. 3 GKG and § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, while noting that the cost value did not exceed the original claim's value of €1,107.50, and explicitly excluding the application of the reduced court fee rule under Nr. 1211 KV GKG due to the nature of the initial cost order under § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG, § 43 Abs. 3 GKG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; Subject-matter value for attorney fees in legal remedy proceedings involving cost disputes after withdrawal of claim: Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
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Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 308,21 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 308,21 € festzusetzen.
1. Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
2. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten in erster Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er beträgt 308,21 €.
a) Die Parteien haben um die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach Rücknahme der Klage vor mündlicher Verhandlung gestritten. Das Amts- und das Beschwerdegericht haben nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf Kostenaufhebung erkannt. Die Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren (erfolgreich) geltend gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind.
b) Das Amtsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 1.107,50 € festgesetzt. Angefallen sind hieraus eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 149,50 € (Nr. 3100 VV RVG nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) und die Pauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 32,21 € (Nr. 7008 VV RVG). Die hälftigen Gerichtskosten belaufen sich nach Nr. 1210 KV GKG (nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) auf 106,50 €; die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG ist nicht anwendbar, weil zunächst eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangen ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 13).
3. Der Kostenwert von 308,21 € übersteigt den Streitwert des früheren Hauptanspruchs von 1.107,50 € nicht.
III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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