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3 StR 489/20 ECLI:DE:BGH:2021:090321B3STR489.20.0 KI-generiert

Sexual harassment by pulling down clothing: physical contact requirement under § 184i StGB

Geschäftsnummer 3 StR 489/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal, upholding the Landgericht Trier’s conviction for sexual abuse of children and two counts of sexual harassment, resulting in a total custodial sentence of one year and ten months and the mandatory order for psychiatric confinement. The dispute centered on whether the defendant’s act of pulling down the pants and underwear of two boys aged nine and ten, exposing their genitalia, satisfied the requirement of “physical touching” under § 184i Abs. 1 of the German Criminal Code. The BGH ruled that this conduct constitutes a physical touch as defined by the 50th Amendment to the Criminal Code, citing the legislative intent to capture sexually determined acts that involve direct physical impact on the victim’s body, even if clothing is interposed, and distinguishing this from indirect actions via machines or third parties or non-physical verbal offenses.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 184i Abs. 1 StGB, § 184i StGB; Sexual harassment by pulling down clothing: physical contact requirement under § 184i StGB: Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen verurteilt hat, hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Es hat hinsichtlich beider Fälle zu Recht angenommen, der Angeklagte habe die andere Person im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

Schlagwörter

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sexuelle Belästigung sexuelle Handlungen mit Kindern strafbares Verhalten Freiheitsstrafe Exhibitionismus Direktprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 318/92
August 1992 - 3 StR 318/92, NStZ 1993, 182), das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung (BGH, Beschluss vom 21.
2 StR 311/05
September 2005 - 2 StR 311/05, juris Rn.
2 StR 275/51
Juli 1951 - 2 StR 275/51, BGHSt 1, 293, 298).
BGHSt 1, 293
Juli 1951 - 2 StR 275/51, BGHSt 1, 293, 298).
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Volltext

Strafverurteilung wegen sexueller Belästigung u.a.: Merkmal des körperlichen Berührens

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. September 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen verurteilt hat, hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Es hat hinsichtlich beider Fälle zu Recht angenommen, der Angeklagte habe die andere Person im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

Nach den getroffenen Feststellungen zog der Angeklagte zu zwei verschiedenen Gelegenheiten jeweils einem der neun bzw. zehn Jahre alten Geschädigten im Rahmen spielerischen Herumtobens unvermittelt Hose und Unterhose in sexueller Absicht herunter, so dass deren unbekleidete Geschlechtsteile zu sehen waren. Die geschädigten Jungen reagierten beschämt und belästigt und zogen sich die Kleidungsstücke sogleich wieder hoch.

Danach ist ein körperliches Berühren der Geschädigten durch den Angeklagten auch unter Zugrundelegung der zur Art und Weise des Herunterziehens der Hosen pauschalen Feststellungen des Landgerichts hinreichend belegt. Für dieses vom Wortlaut der Norm noch gedeckte Verständnis sprechen insbesondere der Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

Ein körperliches Berühren im Sinne der durch das 50. StÄG vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschrift liegt nach der Gesetzesbegründung jedenfalls dann vor, wenn der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirkt. Hierfür ist im Grundsatz der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich (BT-Drucks. 18/9097 S. 30; ebenso BeckOK StGB/Ziegler, 49. Ed., § 184i Rn. 3; AnwK-StGB/Lederer, 3. Aufl., § 184i Rn. 2; Dölling/Duttge/König/Rössner/Laue, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 184i StGB Rn. 1); mittelbare, durch Maschinen oder durch Dritte ausgeführte Handlungen sollen dagegen nicht ausreichen (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 184i Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184i Rn. 3 mwN); ob es sich um unbekleidete oder bekleidete Körperstellen handelt, soll unerheblich sein (AnwK-StGB/Lederer, 3. Aufl., § 184i Rn. 2; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 184i Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 184i Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 184i Rn. 3).

Das Kriterium des Körperkontakts dient dabei in erster Linie dem Ausschluss gänzlich körperloser Angriffsarten wie der Vornahme sexueller Handlungen vor einer anderen Person oder der bloßen verbalen Einwirkung auf das Opfer (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/9097 S. 30; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 184i Rn. 7; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 184i Rn. 4; BeckOK StGB/Ziegler, 49. Ed., § 184i Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 184i Rn. 2; Joecks/Jäger, Studienkommentar, 13. Aufl., § 184i Rn. 2). Gesetzgeberische Zielvorstellung für die Einführung des § 184i StGB war es ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9097 S. 29 f.) zudem, solche Handlungen zu erfassen, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nummer 1 StGB darstellen, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Ausdrücklich als Beispiele genannt werden dort etwa das feste Drücken der behandschuhten Hand des Opfers auf das Geschlechtsteil des Täters (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, NStZ 1993, 182), das Berühren im Vaginalbereich über der Kleidung (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 StR 311/05, juris Rn. 8) oder der flüchtige Griff an die Genitalien einer bekleideten Person (BGH, Urteil vom 13. Juli 1951 - 2 StR 275/51, BGHSt 1, 293, 298).

Diesen Fallgestaltungen, zu deren strafrechtlicher Erfassung die Vorschrift des § 184i Abs. 1 StGB eingeführt wurde, ist die vorliegende gleich zu achten, weil der Täter durch das Anfassen und Herunterziehen der körpernah getragenen Hosen und Unterhosen der Geschädigten zu deren - bekleideten - Körpern in vergleichbarer Weise Körperkontakt aufnimmt wie die Täter in den in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Fallbeispielen der Berührung im Vaginalbereich über der Kleidung bzw. der flüchtigen Berührung der Genitalien einer bekleideten Person. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass Körperteile von Täter und Opfer einander bis auf die dazwischenliegende Schicht der Bekleidung angenähert werden und so zueinander in - wenn auch flüchtigen - Körperkontakt treten; in diesem Sinne handelt es sich um eine unmittelbar körperliche Einwirkung und gerade nicht um bloß mittelbare, durch Maschinen oder dritte Personen vorgenommene Berührungen oder sonst gänzlich körperlose Verhaltensweisen.

Schäfer

Wimmer

Paul

Anstötz

Kreicker