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4 StR 109/20 ECLI:DE:BGH:2021:130421B4STR109.20.0 KI-generiert

Subjective intent for illegal vehicle racing and concrete danger requirements for intentional dangerous driving during police pursuit

Geschäftsnummer 4 StR 109/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendant’s appeal, limiting prosecution to armed drug trafficking, property damage, and hit-and-run charges, while quashing the convictions for intentional dangerous driving and illegal vehicle racing due to insufficient factual findings; the case was remanded for a new hearing on sentencing and the driver’s license ban duration, though the revocation of the license and forfeiture of the driver’s license were upheld. The dispute centered on whether the defendant’s fleeing from police constituted an "illegal vehicle race" and "intentional dangerous driving," challenging the trial court's assessment of subjective intent and objective danger. The decisive legal basis was the subjective element of § 315d StGB, which requires proof that the driver aimed to achieve the maximum possible speed under situational conditions as a necessary intermediate goal for the flight, and the requirement under § 315c StGB for a concrete danger situation rather than a mere potential hazard.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 69 Abs. 1 StGB, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Subjective intent for illegal vehicle racing and concrete danger requirements for intentional dangerous driving during police pursuit: Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz Fahrerflucht Fahrverbot als Massnahme Strafzumessung wegen Drogenhandels qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Subjektiver Tatbestand im Fall eines Einzelrennens; notwendige Tatsachenfeststellungen bei Fluchtfahrt vor der Polizei

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird

a) die Verfolgung auf die Vorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Sachbeschädigung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist, und

bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, in weiterer Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen unter vorsätzlicher Gefährdung fremder Sachen bedeutenden Werts sowie in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung und Unfallflucht“ zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf die Tatvorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, da eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 1 StGB und verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 4 StGB von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen wird.

a) Hinsichtlich des als vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung abgeurteilten Abbiegevorgangs hat die Strafkammer die von ihr angenommene konkrete Gefährdung des sich im Kreuzungsbereich aufhaltenden Passanten damit begründet, dass das im Tatfahrzeug verbaute Elektronische-Stabilitäts-Programm (ESP) bei einer nur unwesentlich höheren Geschwindigkeit oder einem geringfügig engeren Kurvenradius nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das ins Schleudern geratene Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision mit den Passanten wieder zu stabilisieren. Mit diesen Ausführungen wird aber lediglich eine potenzielle Gefahrenlage beschrieben, die sich bei dem vom Angeklagten tatsächlich an den Tag gelegten Fahrverhalten gerade nicht zu einer kritischen Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 ‒ 4 StR 615/96, NZV 1997, 183).

b) Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Für welche Abschnitte der Fluchtfahrt die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr, wird im angefochtenen Urteil nicht näher ausgeführt. Soweit sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für einzelne Abschnitte der Fahrt ein objektiv tatbestandsmäßiges Fahrverhalten des Angeklagten entnehmen lässt, hat das Landgericht weder festgestellt noch beweiswürdigend belegt, dass es dem Angeklagten bei seinem Handeln darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei die nach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die dem Strafausspruch und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Grundlage entzieht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann dagegen bestehen bleiben. Durch das abgeurteilte unerlaubte Entfernen vom Unfallort hat der Angeklagte das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für ein Vorliegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verwirklicht. Angesichts der Vielzahl der im Verlauf der Fluchtfahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße und der dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, sich zur Verdeckung seines Betäubungsmittelhandels in schwerwiegender Weise über seine Pflichten als Kraftfahrer hinwegzusetzen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die von der Verfolgungsbeschränkung betroffenen Verkehrsdelikte von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB abgewichen wäre.

Sost-Scheible

Bender

Bartel

Lutz

Maatsch