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XI ZB 30/20 ECLI:DE:BGH:2021:170321BXIZB30.20.0 KI-generiert

Appointment of lead model appellant under § 21 Abs. 4 KapMuG in simultaneous filings

Geschäftsnummer XI ZB 30/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the appointment of the first model defendant as the lead model plaintiff in the appeal against the model decision, thereby allowing the subsequent legal review of the underlying capital investment fund dispute to proceed. The case arose from a capital market model litigation (KapMuG) concerning investment claims, where all seven model defendants filed appeals against the appellate court's model decision, creating a tie because five defendants filed simultaneously and earlier than the remaining two. Relying on § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2, and § 9 Abs. 2 of the Capital Market Model Litigation Act (KapMuG), the court determined that the priority principle of § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG was inapplicable due to the simultaneous filing, and thus exercised its discretion based on equitable judgment to select the lead appellant. The court further ordered a mandatory public notice in the complaint register pursuant to § 20 Abs. 2 Satz 1 and 3 KapMuG, confirming that the appeal was filed within the statutory time limits and by a party with standing, thereby satisfying the procedural requirements for initiating the appeal stage in the model proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 575 Abs. 1 ZPO; Appointment of lead model appellant under § 21 Abs. 4 KapMuG in simultaneous filings: Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Leitverfahren Beschwerdelegitimation prozessleitende Verfügungen Kapitalanforderungen Kapitalmarkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 2020 (Az.: 13 Kap 1/15) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 30/20) durch die Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

[GRUENDE]

I. Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den den Musterbeklagten am selben Tag zugestellten verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben sämtliche Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 29. Dezember 2020 und am 12. Januar 2021 eingegangen.

II. Da fünf der sieben Musterbeklagten zeitgleich und vor den beiden weiteren Musterbeklagten Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin aus ihrem Kreis nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die weiteren Musterbeklagten bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41).

III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger

Matthias

Menges

Dauber

Ettl