Appointment of additional mandatory defense counsel in terrorist association prosecution: review of trial court’s discretion under § 144 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's immediate appeal, ordering her to bear the costs, thereby upholding the Cologne Court of Appeals' refusal to appoint an additional mandatory defense attorney. The dispute concerned a criminal case involving charges of membership in a foreign terrorist association, where the defendant challenged the presiding judge's decision to deny her request for two additional mandatory counsel, arguing that the existing defense was insufficient. Relying on §§ 142, 143a, and 144 of the Code of Criminal Procedure, the court held that the trial court did not exceed its discretion in determining that a single mandatory defender was sufficient to ensure the swift and effective conduct of proceedings, as the case involved manageable and legally established issues that could be handled without compromising the quality of the defense. The court further clarified that unrelated concerns about a change of counsel and the appointment of a supplementary judge were not relevant to the specific question of whether a second mandatory defender was required.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 144 Abs. 1 StPO, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO; Appointment of additional mandatory defense counsel in terrorist association prosecution: review of trial court’s discretion under § 144 StPO: The dispute concerned a criminal case involving charges of membership in a foreign terrorist association, where the defendant challenged the presiding judge's decision to deny her request for two additional mandatory counsel, arguing that the existing defense was insufficient. Relying on §§ 142, 143a, and 144 of the Code of Criminal Procedure, the court held that the trial court did not exceed its discretion in determining that a single mandatory defender was sufficient to ensure the swift and effective conduct of proceedings, as the case involved manageable and legally established issues that could be handled without compromising the quality of the defense. The court further clarified that unrelated concerns about a change of counsel and the appointment of a supplementary judge were not relevant to the specific question of whether a second mandatory defender was required.
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KI-generiertBasis for dismissing the immediate appeal against the refusal to appoint an additional mandatory defense counsel.
Volltext
Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers
[TENOR]
1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2021 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in mehreren Fällen, teils in Tateinheit mit weiteren Delikten. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte ihr bereits am 28. Juli 2020 Rechtsanwältin G. als Pflichtverteidigerin bestellt. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts hat es durch Beschluss vom 25. Februar 2021 abgelehnt, Rechtsanwälte K. und M. als (weitere) Pflichtverteidiger zu bestellen. Hiergegen richtet sich die am Folgetag durch Rechtsanwalt M. eingereichte "Beschwerde".
II. Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde der Angeklagten nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO auszulegen und als solche zulässig (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 ff.; zum Rechtsmittelführer BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7 mwN). Sie ist jedoch unbegründet.
Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 15).
Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen davon ausgegangen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers nicht erforderlich sei. Es handele sich um einen überschaubaren Verfahrensgegenstand mit in der Rechtsprechung vielfach entschiedenen Problemstellungen, dessen Bearbeitung durch einen Pflichtverteidiger ohne qualitative Einbußen für die Verteidigung der Angeklagten gewährleistet werden könne. Eine Überschreitung des dem Vorsitzenden des Tatgerichts zustehenden Beurteilungsspielraums oder etwaige Ermessensfehler sind weder nach der Aktenlage noch aufgrund des Beschwerdevorbringens ersichtlich.
Etwas anderes folgt nicht aus seinem Schreiben an die Angeklagte vom 10. Februar 2021, in dem er im Rahmen der ausstehenden Entscheidung, "ob [...] ein weiterer (zweiter) Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll", um entsprechende Benennung gebeten hat. Vielmehr wird daraus deutlich, dass über die grundsätzliche Erforderlichkeit noch zu befinden ist. Soweit in der Beschwerdebegründung Bedenken gegen die bestellte Pflichtverteidigerin vorgebracht werden, betreffen diese im Ergebnis nicht die Notwendigkeit eines zusätzlichen Pflichtverteidigers, sondern die - bereits abschlägig beschiedene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - StB 9/21) - Frage nach einem Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO. Schließlich ist die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) für die hier in Rede stehende Entscheidung ebenfalls nicht maßgeblich, da für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ergänzungsfalls (s. dazu BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, juris Rn. 42) insbesondere in der Person eines beteiligten Richters liegende, für die Sicherung der Verteidigung indes nicht erhebliche Umstände in den Blick zu nehmen sein können, wie beispielsweise bevorstehender Ruhestand, Schwangerschaft, zu erwartende Versetzung oder Erkrankung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, BVerfGK 6, 384, 394; vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06, BVerfGK 9, 306, 313; OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2016 - III-3 Ws 304-305/16, juris Rn. 36 mwN).
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