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2 StR 440/20 ECLI:DE:BGH:2021:040321B2STR440.20.0 KI-generiert

Requirements for factual findings and specific identification of objects in extended confiscation of criminal proceeds under § 73a StGB

Geschäftsnummer 2 StR 440/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, overturning the regional court’s orders for the extended confiscation of specific mobile phones and cash amounting to €602.09, and remanding these specific aspects for a new hearing, while rejecting the remainder of the criminal convictions for drug trafficking offenses. The dispute centered on the legal sufficiency of the trial court’s findings regarding the origin of seized property, specifically whether the items were proceeds of crime under § 73a StGB. The court held that referencing the indictment without precise description in the judgment is insufficient for confiscation of items, and that when a suspect has legitimate income sources, the mere discovery of cash and evidence of debt or family support do not satisfy the requirement of convincing proof that the funds derived from illegal activities, thereby precluding expanded confiscation.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Requirements for factual findings and specific identification of objects in extended confiscation of criminal proceeds under § 73a StGB: The dispute centered on the legal sufficiency of the trial court’s findings regarding the origin of seized property, specifically whether the items were proceeds of crime under § 73a StGB. The court held that referencing the indictment without precise description in the judgment is insufficient for confiscation of items, and that when a suspect has legitimate income sources, the mere discovery of cash and evidence of debt or family support do not satisfy the requirement of convincing proof that the funds derived from illegal activities, thereby precluding expanded confiscation.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Vermögensdelikte Rechtliche Aspekte Beweiswürdigung und Beweiskraft Rechtsquellen Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 StPO

Procedural basis for overturning the confiscation order regarding the co-defendant who did not file an appeal, as the error affected the entire ruling.

§ 349 Abs. 2 StPO

Provision cited as the basis for rejecting the remaining portions of the appeals as unfounded.

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Volltext

Strafsache: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei erweiterter Einziehung von Taterträgen

[TENOR]

1. a) Auf die Revisionen der Angeklagten A. und E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2020, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der „unter III. Augenscheinsobjekte unter Ziffern 14 bis 30 der Anklage aufgeführten Mobiltelefone“ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Auf die Revision der Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil, auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten Y. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 602,09 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. , E. und R. werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten,

- den Angeklagten E. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten,

- die Angeklagte R. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.

Außerdem hat das Landgericht Betäubungsmittel, „die unter III. Augenscheinsobjekte unter Ziffern 14 bis 30 der Anklage aufgeführten Mobiltelefone“, eine Armbanduhr der Marke Breitling und an verschiedenen Orten sichergestelltes Bargeld in Höhe von 495 Euro, 1.250 Euro und 602,09 Euro eingezogen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten A. , E. und R. jeweils mit der Sachrüge, die Revision des Angeklagten E. auch mit einer Verfahrensrüge.

1. Die Rechtsmittel führen nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Aufhebung eines Teils der Aussprüche über die Einziehung.

a) Die Einziehung der „unter III. Augenscheinsobjekte unter Ziffern 14 bis 30 der Anklage aufgeführten Mobiltelefone“ zum Nachteil der Angeklagten A. und E. kann nicht bestehen bleiben; denn die Strafkammer hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend bezeichnet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen einzuziehende Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Eine Bezugnahme auf die Anklageschrift genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09).

Der Senat kann die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände hier auch nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind.

b) Die Beweiswürdigung zur Einziehung von Bargeld in Höhe von 602,09 Euro bei den Angeklagten Y. und R. , das aus Drogengeschäften stammen soll, ist lückenhaft.

Auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür wesentlichen Umstände die Überzeugung gewonnen hat, der jeweils betroffene Angeklagte habe die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen. Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht nicht aus. Zwar dürfen an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Begründen aber bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, so steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen. Bestehen auch legale Einkommensquellen, kann die Anordnung der Einziehung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380 ff.).

Im vorliegenden Fall kann auch der Hinweis des Landgerichts auf Schulden der Angeklagten und deren finanzielle Unterstützung durch die Eltern die Feststellung der Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus Straftaten nicht ausreichend belegen. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte Y. , der „seit 2017 fest angestellt bei der Firma H. in W. tätig“ war, über ein Arbeitseinkommen verfügte, dessen Höhe das Landgericht nicht festgestellt hat. Deshalb ist die Einziehung des Bargeldes auf die Revision der Angeklagten R. , gemäß § 357 StPO auch soweit sie den Angeklagten Y. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, aufzuheben.

2. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Franke

Appl

Eschelbach

Zeng

Wenske