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5 StR 279/22 ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR279.22.0 KI-generiert

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsbegründungsfrist mangels nachgewiesener Bevollmächtigung

Geschäftsnummer 5 StR 279/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the lower court's conviction in force, while simultaneously granting him restitution of the missed appeal deadline ex officio, with costs borne by the defendant and the necessary disbursements of the complainant. The dispute concerned the timeliness of the criminal appeal, where the defendant argued that the deadline had not expired despite the statutory period ending before the appeal brief was received on June 22, 2022. The court determined that the appeal brief was late because the statutory one-month deadline under § 345 StPO began with the service of the judgment to the defendant on May 18, 2022; it rejected the argument that service to the defense counsel on May 27 extended the deadline under § 37(2) StPO because the counsel’s authority was not properly proven under § 145a(1) StPO. As no substantive legal error to the defendant’s disadvantage was found upon review, the appeal was rejected, but the procedural defect was cured by the court's discretionary grant of restitution in the previous status.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 StPO, § 145a Abs. 1 StPO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsbegründungsfrist mangels nachgewiesener Bevollmächtigung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Beschwerdelegitimation gesetzliche Frist bisheriger Rechtsstatus E-Justice ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin R. war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO bei deren Eingang am 22. Juni 2022 bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten (18. Mai 2022) abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin R. per Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2022 zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 StPO nachgewiesen (KG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 Ws 264/18, StraFo 2019, 110 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. mwN). Ob es nach § 37 Abs. 2 StPO wegen einer am 20. Mai 2022 bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner