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2 StR 564/21 ECLI:DE:BGH:2022:180822B2STR564.21.0 KI-generiert

Rejection of Anhörungsrüge: No violation of right to be heard for unreasoned summary dismissal of criminal revision under § 349(2) StPO

Geschäftsnummer 2 StR 564/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's *Anhörungsrüge* (complaint of lack of hearing), ordering that the defendant bears the costs, thereby leaving the Senate's earlier decision dismissing his criminal revision as final and effective. The dispute concerned the defendant's claim that the Senate violated his right to be heard by summarily rejecting his revision against a Landgericht judgment without providing reasoning in its decision of July 5, 2022, and by allegedly ignoring his arguments. The court held that no violation of the right to be heard occurred because the Senate had sufficiently deliberated on the revision, noting that § 349(2) of the Code of Criminal Procedure does not require a written justification for a summary dismissal of a revision, and that constitutional law does not mandate reasons for final instance decisions; furthermore, the *Anhörungsrüge* is not a procedural vehicle to compel a re-examination of the merits.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Rejection of Anhörungsrüge: No violation of right to be heard for unreasoned summary dismissal of criminal revision under § 349(2) StPO: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Verfassungsänderung kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen am 21. Juli 2022, mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat habe die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung verworfen, obwohl die Revisionsbegründung und die Gegenerklärung zu seiner Aufhebung hätten führen müssen.

2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Vorschrift sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, juris Rn. 6).

Soweit der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2022 ergänzend darum bittet, die Revision noch einmal zu prüfen, macht auch er keinen Gehörsverstoß geltend. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, juris Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

Franke

Appl

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Schmidt