Restoration of time limit for appellate justification in criminal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's application for restoration to the former state (*Wiedereinsetzung in den vorigen Stand*), thereby reinstating her appeal against the Landgericht Köln's judgment of May 31, 2021, and rendering the lower court's subsequent dismissal of the appeal as inadmissible on September 9, 2021, moot. The dispute concerned the procedural status of a criminal appeal where the defendant had filed her initial notice of appeal within the statutory deadline but failed to submit the required substantive justification (*Begründung*) within the ensuing time limit, leading the trial court to reject the appeal as inadmissible under § 349 Abs. 1 StPO. The decisive legal basis was § 45 Abs. 1 StPO, under which the BGH found that the defendant successfully demonstrated within the prescribed period that the delay was not attributable to her fault (*keines Verschuldens*) and that she had promptly performed the omitted procedural act, thus mandating the restoration of her procedural rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO; Restoration of time limit for appellate justification in criminal proceedings: Der Angeklagten F. ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision zu gewähren. Sie hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich nachgeholt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Der Angeklagten F. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2021 gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten F. gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wurde, ist gegenstandslos.
[GRUENDE]
Der Angeklagten F. ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision zu gewähren. Sie hat binnen der in § 45 Abs. 1 StPO genannten Frist dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich nachgeholt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. September 2021, mit dem die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Franke
Appl
Eschelbach
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Lutz