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1 StR 458/20 ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR458.20.0 KI-generiert

SARS-CoV-2 pandemic moratorium under § 10 Abs. 1 EGStPO suspending § 229 StPO trial interruption deadlines

Geschäftsnummer 1 StR 458/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate dismissed the appeals of two defendants against the judgment of the Darmstadt District Court as unfounded, leaving the conviction intact and ordering each appellant to bear their own costs. The dispute concerned a procedural challenge to the validity of interruptions in the main trial, which began in September 2019 and was suspended in February 2020 due to the SARS-CoV-2 pandemic, specifically whether the one-month deadline for resumption under § 229 Abs. 2 StPO was violated when the trial resumed in April 2020. The BGH held that while the initial suspension based on the lay judge’s and judge’s health concerns did not constitute a "disease" under § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, the statutory moratorium introduced by § 10 Abs. 1 EGStPO on March 28, 2020, automatically suspended the procedural deadlines due to infection control measures, thereby legitimizing the resumption within the permissible ten-day period after the moratorium ended on March 29, 2020.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 229 Abs. 2 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 3 StPO; SARS-CoV-2 pandemic moratorium under § 10 Abs. 1 EGStPO suspending § 229 StPO trial interruption deadlines: The dispute concerned a procedural challenge to the validity of interruptions in the main trial, which began in September 2019 and was suspended in February 2020 due to the SARS-CoV-2 pandemic, specifically whether the one-month deadline for resumption under § 229 Abs. 2 StPO was violated when the trial resumed in April 2020. The BGH held that while the initial suspension based on the lay judge’s and judge’s health concerns did not constitute a "disease" under § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, the statutory moratorium introduced by § 10 Abs. 1 EGStPO on March 28, 2020, automatically suspended the procedural deadlines due to infection control measures, thereby legitimizing the resumption within the permissible ten-day period after the moratorium ended on March 29, 2020.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Aussetzungsfrist Weltgesundheitsorganisation Verhandlungsverschiebung Verbreiten menschlicher Krankheiten Schweinepest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for dismissing the appeals as unfounded.

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Volltext

Strafverfahren: Hemmung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen inhaltsgleich erhobene Verfahrensrüge, wonach die Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 2 StPO nicht gewahrt worden sei, weil eine Krankheit im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vorgelegen habe, ist jedenfalls unbegründet.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

1. Die Hauptverhandlung, die am 19. September 2019 begonnen hatte, wurde am 28. Februar 2020, dem 15. Hauptverhandlungstag, unterbrochen und sollte am 17. März 2020 fortgesetzt werden. An diesem Tag teilte ein Schöffe dem Landgericht telefonisch mit, dass er am 16. März 2020 nach einem Kurzurlaub aus Österreich zurückgekehrt sei und sogleich seinen Hausarzt wegen der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus aufgesucht habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er aus Kapazitätsgründen eine Testung im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung mit diesem Virus nicht vornehmen könne. Das Landgericht hat daraufhin am 17. März 2020 auf Grundlage des § 229 Abs. 3 StPO durch Beschluss festgestellt, dass wegen Besorgnis der Infizierung des Schöffen und der Gefahr einer Ansteckung die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO gehemmt seien.

Nachdem eine beisitzende Richterin am 21. März 2020 telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Kind zu einem Kind ihres Nachbarn Kontakt gehabt habe, der anschließend positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei, und sich ihre Familie auf Rat des Gesundheitsamtes in häusliche Quarantäne begeben und eine Testung auf den Virus durchgeführt habe, hat das Landgericht am 25. März 2020 mit gleicher Begründung erneut eine Hemmung der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO nach § 229 Abs. 3 StPO beschlossen.

Mit Beschluss vom 31. März 2020 hat das Landgericht schließlich das Ende der Fristenhemmung zum 29. März 2020 festgestellt, nachdem zu diesem Zeitpunkt die Testung der Familienmitglieder der beisitzenden Richterin auf den Virus jeweils negativ ausgefallen und beim Schöffen keine Krankheitssymptome aufgetreten waren. Am 2. April 2020 hat das Landgericht die Hauptverhandlung mit den Schlussanträgen fortgesetzt und am nächsten Tag das Urteil verkündet.

2. Ein Verstoß gegen die Unterbrechungsvorschriften des § 229 Abs. 2 und 3 StPO liegt nicht vor. Der Ansicht der Revision, dass das Landgericht die Hauptverhandlung spätestens zum 30. März 2020 (Montag) hätte fortsetzen müssen, um die Ein-Monatsfrist des § 229 Abs. 2 StPO zu wahren, trifft nicht zu. Das Landgericht konnte zwar die Hemmung der Fristen nicht auf § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO stützen, weil eine Krankheit im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen hat. Jedoch ist § 10 Abs. 1 EGStPO mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft getreten, der eine Hemmungswirkung konstituiert, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, wobei die Fristen frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden.

Die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbeschluss nach Satz 2 hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20 mwN). Demnach war vorliegend - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EGStPO lagen unzweifelhaft vor - die Hemmung der Fristen am 28. März 2020 kraft Gesetzes eingetreten und fand ihr Ende am 29. März 2020. Innerhalb der Zehn-Tagesfrist wurde die Hauptverhandlung am 2. April 2020 fortgesetzt. Einer erneuten Beschlussfassung des Landgerichts nach dem 28. März 2020, dass die Unterbrechung auf die neu eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 EGStPO gestützt werde, bedurfte es nicht.

Jäger

Bellay

Hohoff

Richter am BundesgerichtshofDr. Leplow befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Jäger

Pernice