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IV ZR 266/21 ECLI:DE:BGH:2022:180522BIVZR266.21.0 KI-generiert

Exhaustive nature of the list of notifiable diseases in business closure insurance excluding coverage for SARS-CoV-2-related closures

Geschäftsnummer IV ZR 266/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Fourth Civil Senate of the Federal Court of Justice ordered the rejection of the plaintiff's appeal on leave to appeal, leaving in force the lower courts' decisions that dismissed the plaintiff's claim for insurance benefits. The dispute concerned a business closure insurance policy for a hotel and restaurant that was forced to close for 30 days due to government mandates during the COVID-19 pandemic; the plaintiff argued these closures were covered, while the defendant argued they were excluded. The court held that the insurance terms contained an exhaustive catalog of notifiable diseases and pathogens triggering coverage, which did not include SARS-CoV-2 or COVID-19; relying on a prior decision establishing the principle that such lists are exhaustive, the court found the necessary grounds for admitting the appeal no longer existed and determined the appeal had no prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 552a Satz 1 ZPO; Exhaustive nature of the list of notifiable diseases in business closure insurance excluding coverage for SARS-CoV-2-related closures: The dispute concerned a business closure insurance policy for a hotel and restaurant that was forced to close for 30 days due to government mandates during the COVID-19 pandemic; the plaintiff argued these closures were covered, while the defendant argued they were excluded. The court held that the insurance terms contained an exhaustive catalog of notifiable diseases and pathogens triggering coverage, which did not include SARS-CoV-2 or COVID-19; relying on a prior decision establishing the principle that such lists are exhaustive, the court found the necessary grounds for admitting the appeal no longer existed and determined the appeal had no prospect of success.

Schlagwörter

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Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherungsschutz Betriebsschliessung Unternehmenspolitik Pflichtleistung Verhütung von Berufskrankheiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 144/21
Business closure insurance: Exhaustive list of notifiable diseases excludes pandemic-related closures
I ZR 255/02
Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

The procedural basis cited in the dispositive for the court's intention to reject the appeal without a detailed hearing.

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Volltext

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurantbetrieb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihr Hotel und die angeschlossene Gaststätte weitgehend schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist und in § 1 III AVB.dyn.BS - anders als in § 2 ZBSV 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Götz

Dr. Bommel