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5 StR 245/22 ECLI:DE:BGH:2022:140922B5STR245.22.0 KI-generiert

Attempted burglary classification: objectively failed attempt versus voluntary withdrawal

Geschäftsnummer 5 StR 245/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the Hamburg Regional Court’s conviction in force and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The case involved a criminal prosecution for attempted burglary, where the defendant challenged the lower court’s findings without successfully demonstrating any legal error to his detriment. In an ancillary remark, the appellate court clarified that the first instance had objectively assessed the attempt as failed due to external hindrances preventing completion, rather than relying on the defendant's voluntary withdrawal as the primary basis for the sentencing. The decisive legal basis is the standard of review under German criminal procedure, which requires the appellate court to find a specific legal error disadvantageous to the accused to overturn a judgment, distinguishing between objectively failed attempts and voluntary withdrawal.

Legislator-Regeste

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Attempted burglary classification: objectively failed attempt versus voluntary withdrawal: Der in den Gründen des angegriffenen Urteils enthaltenen Wendung „Schlüssig ist allein die Annahme, dass der Angeklagte sich objektiv gehindert sah, den Einbruchsversuch noch vollenden zu können“ entnimmt der Senat, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls 1 der Anklage von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist und Überlegungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts des Angeklagten nur hilfsweise angestellt hat.

Schlagwörter

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Versuch im Strafrecht fehlerhafte Strafzumessung strafrechtlicher Rücktritt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids erschwerender Tatumstand Erfolgsdelikt
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der in den Gründen des angegriffenen Urteils enthaltenen Wendung „Schlüssig ist allein die Annahme, dass der Angeklagte sich objektiv gehindert sah, den Einbruchsversuch noch vollenden zu können“ entnimmt der Senat, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls 1 der Anklage von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist und Überlegungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts des Angeklagten nur hilfsweise angestellt hat.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner