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5 StR 235/22 ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR235.22.0 KI-generiert

Lawful exclusion of public during closing arguments in criminal proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 235/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Dresden District Court's judgment of February 10, 2022, and ordering the appellant to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the ancillary plaintiff. The dispute concerned a procedural error allegation that the trial court violated the mandatory exclusion of the public during closing arguments and the defendant's final statement under § 171b(3) Sentence 2 GVG. The court held the procedural objection unfounded because it was excluded that the verdict was based on an unlawful extension of public access; specifically, there was no indication from the appeal brief or the record that the proceedings would have yielded further insights had the public been excluded during the specified phases.

Legislator-Regeste

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Lawful exclusion of public during closing arguments in criminal proceedings: Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.

Schlagwörter

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Öffentlichkeitsgrundsatz Fernhaltemassnahme Strafurteil Verfahrensrügen Verfahrenskosten E-Justice
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

Werner