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5 StR 180/22 ECLI:DE:BGH:2022:280922B5STR180.22.0 KI-generiert

Scope of judicial discretion to limit confiscation of criminal proceeds and admissibility of 'minutes complaints' regarding pre-trial plea-bargaining negotiations

Geschäftsnummer 5 StR 180/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, reducing the order for the confiscation of the value of criminal proceeds from €101,040 to €30,000 while dismissing the remainder of the appeal and upholding the lower court’s verdict of a total custodial sentence of six years and ten months for aiding group drug trafficking and possession of drugs in non-small quantities. The defendant challenged the initial confiscation amount and alleged procedural violations regarding the accuracy of the trial minutes concerning pre-trial negotiations (Verständigung); however, the appellate court found the broader arguments regarding guilt and sentencing legally sound, exercising its discretion to limit the confiscation, and deemed the defendant’s “minutes complaint” inadmissible for failing to specifically allege a procedural error rather than merely claiming the record was incorrect. Key legal provisions applied include § 421(1) No. 3 StPO for the judicial discretion to limit confiscation, § 349(2) StPO for dismissing unfounded appeals, § 473(4) StPO for cost allocation to the losing party, and §§ 243(4), 257c, and 344(2) StPO governing the requirements for valid appeals and the documentation of plea-bargaining discussions.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 257c StPO, § 243 Abs. 4 StPO; Scope of judicial discretion to limit confiscation of criminal proceeds and admissibility of 'minutes complaints' regarding pre-trial plea-bargaining negotiations: Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 – 3 StR 130/22).

Schlagwörter

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richterliches Ermessen strafrechtliche Einziehung Klagegründe Strafurteil Verfahrensverletzungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Dezember 2021 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.040 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.040 Euro angeordnet. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang hat der Senat von einer Einziehung abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.040 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19).

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 – 3 StR 130/22).

2. Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer einen „Verstoß gegen §§ 243 Abs. 4, 257c, 273 Abs. 1a StPO“ rügt, entspricht das Revisionsvorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin vom 8. Oktober 2021 fand auf Anregung der Verteidigung des Beschwerdeführers ein Rechtsgespräch statt, an dem neben sämtlichen Verteidigern alle Mitglieder der Strafkammer sowie die Staatsanwaltschaft teilnahmen. Einer der Verteidiger bat um Mitteilung, ob bei einer geständigen Einlassung die Möglichkeit einer Verständigung bestünde. In rechtlicher Hinsicht gehe die Verteidigung von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe und einem minder schweren Fall aus. Der Vorsitzende der Strafkammer führte aus, dass verbindliche Angaben zu einem möglichen Strafrahmen allenfalls dann möglich erschienen, wenn der Inhalt der beabsichtigten Geständnisse zumindest in groben Zügen vorab mitgeteilt werden würde. Weiteres wurde insoweit nicht erörtert. Insbesondere äußerte sich die Staatsanwaltschaft nicht dazu, ob aus ihrer Sicht eine Verständigung in Betracht komme. Der Vorsitzende fertigte am 12. Oktober 2021 einen Vermerk über das Gespräch, den er in der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2021 verlas. Im Protokoll über die Sitzungen vom 2. und 9. Dezember 2021 wurde vermerkt, dass keine Verständigungsgespräche gemäß § 257c StPO stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer meint, dass das Protokoll insoweit unrichtig sei, was „einen die Revision begründenden Rechtsfehler“ darstelle.

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem Revisionsvorbringen nicht die bestimmte Behauptung entnehmen lässt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern nur, dass das Hauptverhandlungsprotokoll unrichtig sei. Eine bloße „Protokollrüge“ ist aber von vornherein unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 StR 455/21 Rn. 33 ff. mwN; so bereits BGH, Urteile vom 1. Februar 1955 – 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162, 163 f.; vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 155; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 26).

Danach muss der Senat nicht entscheiden, ob das „Rechtsgespräch“ vom 8. Oktober 2021 überhaupt eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO darstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56 f.).

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner