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5 ARs 30/22 ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS30.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint in public service matters due to missing admission under § 29 EGGVG

Geschäftsnummer 5 ARs 30/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the appellant’s legal complaint as inadmissible, leaving the Kammergericht’s decision of July 14, 2022, in force. The dispute concerned the inadmissibility of applications submitted under §§ 23 to 27 EGGVG, which had been previously rejected by the regional court of appeals. The Federal Court of Justice held that the appeal was procedurally barred because legal complaint was not expressly admitted in the lower court’s ruling, citing § 29 Abs. 1 EGGVG. Consequently, the absence of such admission renders the decision final and unappealable, as no statutory exception to this requirement was present to justify higher court review.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of legal complaint in public service matters due to missing admission under § 29 EGGVG: Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

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Strafanzeige Streitgegenstand gesetzliche Voraussetzung öffentliche Dienststelle ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen E-Justice
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen