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2 StR 543/21 ECLI:DE:BGH:2022:020622B2STR543.21.0 KI-generiert

Narcotics trafficking: Confiscation of self-consumption drugs as proceeds versus instruments of crime

Geschäftsnummer 2 StR 543/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Aachen Regional Court's judgment against a defendant convicted of armed and seven cases of unarmed trafficking in substantial quantities of narcotics, upholding the three-year, three-month prison sentence and the underlying convictions, but correcting the confiscation order to 40,829.20 EUR with joint and several liability of 40,000 EUR, as the initial order erroneously included the value of drugs acquired for personal consumption. The dispute centered on whether the value of narcotics procured for self-consumption constituted "proceeds of crime" subject to confiscation under § 73b StGB, rather than "instruments of crime" subject to separate seizure under § 33 BtMG and § 74b StGB. The court held that such self-consumption drugs are not "proceeds" because no property right was acquired through the illegal acquisition, thereby excluding value compensation and limiting the confiscatable amount to the revenue generated from the actual sale of eight kilograms in the seven trafficking cases plus 829.20 EUR in an additional case.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Narcotics trafficking: Confiscation of self-consumption drugs as proceeds versus instruments of crime: Der Einziehungsbetrag war insoweit auf 40.829,20 € (8 kg für je 5.000 € in den Fällen 1 bis 7, insoweit bei gesamtschuldnerischer Haftung, zuzüglich 829,20 € im Fall 8) zu reduzieren.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Deliktsgut Beschlagnahme Solidarhaftung Reihenfolge der Pfändung Mobiliarvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juli 2021, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 40.829,20 € angeordnet wird und der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrags von 40.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 43.229,20 € und eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 42.400 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Schuldspruch und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.

2. Die Höhe des Einziehungsbetrages bedarf jedoch der Korrektur. Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht nur die in den Fällen 1 bis 7 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von jeweils 5.000 € pro Kilogramm, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihren hierfür aufzuwendenden Kosten berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557), nur der (Sicherungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus (BGH, Beschluss vom 16. April 2019 – 5 StR 64/19).

Der Einziehungsbetrag war insoweit auf 40.829,20 € (8 kg für je 5.000 € in den Fällen 1 bis 7, insoweit bei gesamtschuldnerischer Haftung, zuzüglich 829,20 € im Fall 8) zu reduzieren.

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt