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XI ZR 393/20 ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR393.20.0 KI-generiert

Anhörungsrüge scope: Exclusion of statutory judge and effective legal protection claims under § 321a ZPO

Geschäftsnummer XI ZR 393/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's hearing complaint (Anhörungsrüge) at the plaintiff’s cost. The dispute concerned a civil appeal where the plaintiff challenged the appellate court’s refusal to refer a question to the Court of Justice of the European Union, arguing this violated the right to a statutory judge, effective legal protection, and the right to be heard. The court held the complaint inadmissible insofar as it invoked the statutory judge and effective legal protection, as § 321a Abs. 1 ZPO strictly limits the hearing complaint to violations of the right to be heard and does not extend by analogy to other procedural fundamental rights. Regarding the claim of a violation of the right to be heard, the complaint was unfounded because the appellate court had properly considered the plaintiff’s arguments on the EU preliminary reference issue, and a differing legal assessment alone does not violate Article 103(1) of the German Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; Anhörungsrüge scope: Exclusion of statutory judge and effective legal protection claims under § 321a ZPO: Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet. Der Senat hat sich mit der Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, befasst und dabei die Argumentation der Klägerin in Gänze zur Kenntnis genommen, die auch durch die Ausführungen in der Anhörungsrüge kein zusätzliches Gewicht gewinnt. Dass der Senat die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen veranlasst ist, anders bewertet als die Klägerin, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Schutzbereich des Patents Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch Zivilurteil Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine vermeintliche Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes beanstandet. Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2). Auf diesem Standpunkt steht auch der I. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19 und - XI ZR 29/19, jeweils juris Rn. 2; vgl. zuvor etwa schon Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass er die Frage in einem älteren Beschluss vom 19. Januar 2006 (I ZR 151/02, juris Rn. 6) offengelassen - nicht im Sinne der Klägerin entschieden - hat (ebenfalls für die Zulassung eines Rechtsmittels nur offen gelassen von BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, juris Rn. 9 f.), kann die Klägerin mithin nichts für sich herleiten.

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet. Der Senat hat sich mit der Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, befasst und dabei die Argumentation der Klägerin in Gänze zur Kenntnis genommen, die auch durch die Ausführungen in der Anhörungsrüge kein zusätzliches Gewicht gewinnt. Dass der Senat die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen veranlasst ist, anders bewertet als die Klägerin, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris Rn. 4, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).

Ellenberger

Matthias

Menges

Schild von Spannenberg

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