Aggregation of multiple small drug quantities to exceed statutory threshold for sentencing severity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the public prosecutor's appeal as unfounded, resulting in the lower court's sentencing decision for the defendant remaining in force, although the appellate court noted a legal error in the lower court's assessment of the severity of the offense. The dispute concerned a criminal appeal against a sentence for drug trafficking, specifically challenging whether the quantity of narcotics involved met the threshold for a "not small quantity" under § 29a of the Narcotics Control Act. The prosecutor argued that the Landgericht of Hanau had incorrectly determined the scope of guilt by failing to aggregate the individual small quantities of various drugs into a total amount that exceeded the statutory threshold; however, the appellate court held that even if the threshold had been exceeded, the resulting unitary juvenile sentence would not have increased or the suspension of execution would not have been denied, rendering the error without consequence for the final judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertAggregation of multiple small drug quantities to exceed statutory threshold for sentencing severity: Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zwar unbeschränkt eingelegt. Allerdings widersprechen sich hier Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, weswegen das Angriffsziel nach ständiger Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2017 ‒ 3 StR 385/17, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des allein den Angeklagten Y. betreffenden Falles 1 der Urteilsgründe lediglich den Rechtsfolgenausspruch; dass auch der Schuldspruch angegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Diese Beschränkung ist auch wirksam.
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KI-generiertVolltext
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die diesbezüglich notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zwar unbeschränkt eingelegt. Allerdings widersprechen sich hier Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, weswegen das Angriffsziel nach ständiger Rechtsprechung durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2017 ‒ 3 StR 385/17, juris Rn. 10 mwN; vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Danach beanstandet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des allein den Angeklagten Y. betreffenden Falles 1 der Urteilsgründe lediglich den Rechtsfolgenausspruch; dass auch der Schuldspruch angegriffen wird, ist nicht ersichtlich. Diese Beschränkung ist auch wirksam.
2. Bei der Strafbemessung ist das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe von einem zu niedrigen Schuldumfang ausgegangen. Es hat zwar richtig gesehen, dass bei keinem der vom Angeklagten Y. gehandelten Betäubungsmittel für sich genommen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, es hat indes nicht bedacht, dass die Gesamtheit der Betäubungsmittel diese Grenze überschreitet (vgl. Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 106 mwN). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bestimmung des Schuldumfangs im Fall 1 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten Y. auf eine höhere Einheitsjugendstrafe (gebildet zusammen mit der Verurteilung des Angeklagten Y. in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe und unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 11. Oktober 2019) erkannt oder sich nicht vorbehalten hätte, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
Franke
Appl
Meyberg
RiBGH Schmidt isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.
Grube
Franke