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XI ZB 12/22 ECLI:DE:BGH:2022:120922BXIZB12.22.0 KI-generiert

Pattern litigation: Determination of the pattern-respondent and mandatory registration of an appeal against a pattern decision under § 21 and § 20 KapMuG

Geschäftsnummer XI ZB 12/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the determination of the first pattern-defendant as the pattern-respondent for the appeal and mandated the publication of a notice in the federal gazette's register announcing the filing of the legal appeal against the prior pattern decision. This procedural ruling was issued within the framework of a statutory pattern proceeding concerning financial consumer disputes, triggered when the pattern-plaintiff filed a constitutional-level appeal (Rechtsbeschwerde) against a pattern decision rendered by the Higher Regional Court of Hamburg on April 1, 2022. The decisive legal basis is § 21 Abs. 1 Satz 2 of the Pattern Proceedings Act (KapMuG), which grants the court discretion to determine the pattern-respondent after hearing the parties, alongside §§ 20 Abs. 2 and Abs. 3 and § 9 Abs. 1 of the Act, which govern the requirements for the notice of appeal and the specific content of the public announcement, confirming that the procedural prerequisites for the registration and subsequent processing of the appeal were met.

Legislator-Regeste

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§ 575 Abs. 1 ZPO; Pattern litigation: Determination of the pattern-respondent and mandatory registration of an appeal against a pattern decision under § 21 and § 20 KapMuG: Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Die Musterbeklagte zu 6 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. Gegenüber den Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 ist diese Frist auf Antrag um zwei Monate verlängert worden.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen gesetzliche Grundlage Parteianhörung Rahmenbeschluss verfassungsmässige Anforderung Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2022 (13 Kap 1/21), ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 12/22) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

[GRUENDE]

I. Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist dem Musterkläger am 4. April 2022 zugestellt und am 13. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. Mai 2022 eingegangen.

II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Die Musterbeklagte zu 6 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. Gegenüber den Musterbeklagten zu 2, 3 und 5 ist diese Frist auf Antrag um zwei Monate verlängert worden.

III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger

Matthias

Frau RinBGH Dr. Dauberhat Urlaub und kann deswegennicht unterschreiben.

Ellenberger

Ettl

Allgayer