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6 StR 270/22 ECLI:DE:BGH:2022:210922B6STR270.22.0 KI-generiert

Criminal sentencing review: exclusion of error where health condition was considered in facts and expert testimony

Geschäftsnummer 6 StR 270/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal against a judgment by the Regional Court of Neubrandenburg, leaving the lower court's conviction and sentencing in force, while ordering the defendant to bear the costs of the appeal proceedings, special costs arising from the adhesion proceedings, and the necessary expenses of the auxiliary and adhesion plaintiffs. The case involved a criminal proceeding where the defendant challenged the sentencing, likely contesting the consideration of his personal health condition. The BGH ruled that the lower court properly accounted for the defendant's illness, as the findings on his personal circumstances and expert testimony on his health state demonstrated that the disease was not overlooked during the sentencing discretion analysis.

Legislator-Regeste

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Criminal sentencing review: exclusion of error where health condition was considered in facts and expert testimony: Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten – ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Novenausschluss besondere Umstände Fernhaltemassnahme Gesundheitszustand E-Justice
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Senat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und den in der Beweiswürdigung mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Angeklagten – ausschließen, dass dem Landgericht bei der Strafzumessung die Erkrankung des Angeklagten aus dem Blick geraten ist.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau