Doppelverwertungsverbot: Prohibition against isolated aggravating consideration of direct intent in sentencing for bodily harm resulting in death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the sentence portion of the lower court's conviction for bodily harm resulting in death while maintaining the factual findings, and remanded the case for a new sentencing proceeding; the remainder of the appeal was rejected. The dispute centered on whether the trial court erroneously violated the prohibition against double counting (Doppelverwertungsverbot) by treating the defendant's "direct intent" (dolus directus) to shake the infant as an independent aggravating factor in sentencing, even though intent is a prerequisite for the offense itself. Relying on § 46 Abs. 3 of the Criminal Code (StGB) and established case law, the BGH ruled that isolating and penalizing the presence of direct intent, which constitutes the normative rule for this type of violent act, constitutes a legal error that cannot be resolved by contextual interpretation, necessitating a recalculation of the sentence without this improper aggravation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 212 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Doppelverwertungsverbot: Prohibition against isolated aggravating consideration of direct intent in sentencing for bodily harm resulting in death: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Körperverletzung mit Todesfolge: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch isolierte strafschärfende Berücksichtigung direkten Vorsatzes
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 2020 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne isoliert strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „mit direktem Vorsatz“ handelte. Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 227 StGB) setzt vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes der Körperverletzung voraus. Die isolierte strafschärfende Wertung von dolus directus (Wissentlichkeit) verstößt ungeachtet der Frage, ob direkt vorsätzliches Handeln als (normativer) Regelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8; vom 1. Dezember 1989 - 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; jeweils für § 212 StGB; ablehnend BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238) oder als typischer Fall der Tatbestandsverwirklichung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351; vom 25. Februar 1997 - 4 StR 409/96 Rn. 8; vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92, StV 1993, 72 und vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77 Rn. 3) anzusehen ist, gegen § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8; Urteil vom 14. August 2008 - 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624 und Beschluss vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4).
Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe vermag der Senat die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne isoliert hervorgehobene strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte die Körperverletzungshandlung - das heftige Schütteln des Säuglings - mit direktem Vorsatz beging, nicht dahin zu verstehen, dass das Tatgericht mit dieser Wendung lediglich die konkrete Tatausführung näher umschrieben hat.
Der Senat vermag ein Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen.
Die getroffenen Feststellungen werden durch den Wertungsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. März 2021 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Sost-Scheible
Quentin
Bartel
Rommel
Maatsch