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5 StR 200/22 ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR200.22.0 KI-generiert

Subsumption of drug possession under trafficking offense in concurrent proceedings; correction of legal qualification of concurrent offenses

Geschäftsnummer 5 StR 200/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction of the Leipzig District Court by reclassifying the charge in Case II.3 from complicity to direct dealing with narcotics in significant quantities, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the six-year total prison sentence and the confiscation order. The dispute centered on a challenge to the legal qualification of the defendant's act of acquiring one kilogram of methamphetamine and subsequently reselling it for profit; the appellate court determined that the lower court erred in assessing the concurrence of offenses, noting that the unlawful possession charge was subsumed by the specific act of trafficking. Relying on established case law that possession serves as a residual offense when the substance is held for the purpose of profitable resale, the BGH applied § 349 and § 265(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) to correct the legal characterization without affecting the imposed penalty, as the original sentencing had not unfairly prejudiced the defendant by separately counting the possession.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Subsumption of drug possession under trafficking offense in concurrent proceedings; correction of legal qualification of concurrent offenses: Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Realkonkurrenz von Straftaten strafrechtliches Revisionsverfahren fehlerhafte Strafzumessung Drogenhandel mit Cannabis selbständiger Besitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 298/17
Narcotics possession for third-party resale as ideal concurrence with armed dealing rather than real concurrence
3 StR 631/95
Mai 1996 – 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.).
BGHSt 42, 162
Mai 1996 – 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2021 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (u.a. Fall II.3 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch im Fall II.3 rechtlicher Nachprüfung nicht standhält, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat fehlerhaft ist.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte ein Kilogramm Methamphetamin (mindestens 700 g Wirkstoff Metamphetamin-Base) und veräußerte dieses anschließend gewinnbringend an unbekannte Abnehmer.

Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung übersehen, dass die Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln als Auffangtatbestand hinter der speziellen Begehungsweise des täterschaftlichen Handeltreibens zurücktritt, wenn – wie hier – der Besitz dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dient (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. September 2017 – 4 StR 298/17; vom 17. Mai 1996 – 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.).

3. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die im Fall II.3 verhängte Einzelfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung den tateinheitlich angenommenen Besitz nicht zulasten des Angeklagten eingestellt.

5. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen