Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 171/22 ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR171.22.0 KI-generiert

Defective evidentiary assessment in sexual abuse appeal for failure to distinguish credible testimony from rejected allegations and for improper documentation of witness interviews.

Geschäftsnummer 5 StR 171/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) overturned the conviction of the defendant by the Landgericht Chemnitz and remanded the case to a different criminal chamber for retrial, ruling in favor of the defendant on appeal. The case involved charges of aggravated sexual abuse of children, attempted aggravated sexual abuse of children, and sexual abuse of children in two instances, which resulted in a total custodial sentence of three and a half months with four months declared fully served to compensate for excessive procedural duration, following a previous acquittal and remand. The court held that the trial court's evidence evaluation was fundamentally flawed and legally erroneous because it failed to explain the basis for its remaining uncertainties regarding the victim's credibility, improperly prioritized a credibility expert report over the defendant's testimony, and violated standards for judicial writing by pasting the entire video interview transcript into the judgment instead of providing a concise, relevant discussion of the evidentiary findings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO; Defective evidentiary assessment in sexual abuse appeal for failure to distinguish credible testimony from rejected allegations and for improper documentation of witness interviews: Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge insoweit zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
sexuelle Handlungen mit Kindern Einvernahme des Opfers Beweiswürdigung Beweisgrundlage sachverständiger Zeuge Strafurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

In einem ersten Rechtsgang wurde der Angeklagte vom Vorwurf des vierfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem Fall im Versuch, sowie des siebenfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist nunmehr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; zur Kompensation einer überlangen Verfahrensdauer hat die Strafkammer vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Im Übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf sieben weiterer Missbrauchstaten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge insoweit zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Beweiswürdigung erweist sich auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741 mwN) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tatkerngeschehen im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, weshalb seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhing, ob dieser zu glauben ist. Soweit die Belastungszeugin weitere Straftaten behauptet hat, von denen sich die Jugendschutzkammer nicht zu überzeugen vermochte, bleibt gänzlich offen, worauf „verbleibende Unsicherheiten“ beruhten. Die hierzu gegebene Begründung trägt zur Aufklärung nicht einmal ansatzweise bei. Im Gegenteil: Soweit die Jugendschutzkammer darauf abstellt, Unsicherheiten basierten darauf, dass „die Anklage bereits vor Erstellung des Glaubwürdigkeitsgutachtens gefertigt worden“ war, rückt sie das Ergebnis der Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Nebenklägerin in den Vordergrund und entwertet hiermit zugleich deren Bekundungen zu den abgeurteilten Taten.

Dem schließt sich der Senat an.

2. Ergänzend bemerkt der Senat zur Urteilsabfassung, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortgelassen werden soll; im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Beweisergebnis nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber die Beweisaufnahme zu dokumentieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19, NStZ 2020, 102; vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17 jeweils mwN). Die Strafkammer wird diesen Vorgaben nicht gerecht, wenn sie über 51 Seiten die verschriftlichte Videovernehmung der Nebenklägerin offenbar vollständig in das Urteil kopiert, eine an den Feststellungen ausgerichtete Erörterung des Beweisergebnisses aber unterlässt.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen