Inadmissibility of challenge to non-appealable interlocutory order and refusal to formally rule on abusive repetitive filings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the legal appeal as inadmissible, with costs borne by the appellant, thereby upholding the lower court's prior decision. The dispute concerned a procedural challenge to a non-appealable interlocutory order issued by a higher regional court, which the appellant attempted to review via a filing mislabeled as a "complaint" rather than a formal legal appeal, despite the absence of an explicit permission to appeal and the non-appealable nature of the refusal to grant such permission. The court relied on the principle that orders not explicitly permitting an appeal are not subject to further judicial review, and emphasized that the constitutional right to legal protection does not extend to formal rulings on abusive, repetitive, or manifestly futile submissions that obstruct judicial efficiency; consequently, the court ordered that future similar unfounded filings by the appellant would be reviewed but would no longer receive a formal written response.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20 Abs. 3 GG; Inadmissibility of challenge to non-appealable interlocutory order and refusal to formally rule on abusive repetitive filings: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben vergleichbarer Art künftig nicht mehr förmlich beschieden werden.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden „Beschwerde“ vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben vergleichbarer Art künftig nicht mehr förmlich beschieden werden.
Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG umfasst nicht den Anspruch, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge in derselben Sache. Dies gilt auch dann, wenn die Anträge zwar formal auf neue Entscheidungen gerichtet sind, letztlich aber demselben Muster folgen und dazu dienen, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden worden war (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 Rn. 8 f.). So liegt es hier. Die ausnahmslos unsubstantiierten Eingaben des Beschwerdeführers waren bereits vielfach Gegenstand von Senatsentscheidungen (vgl. nur 5 ARs 10/22, 5 ARs 11/22, 5 ARs 21/22, 5 ARs 22/22, 5 ARs 23/22 und 5 ARs 24/22). Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Unzulässigkeit seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden ist, hat ihn dies nicht von der Einreichung gleichartiger Schreiben, oftmals auch mit beleidigendem und bedrohlichem Inhalt gegenüber den beteiligten Personen, abgehalten. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 4 A 394/22 Rn. 5; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18). Der Senat wird deshalb künftig zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer vergleichbarer Eingaben des Beschwerdeführers absehen.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner