Preventive detention: impermissible use of defense strategy to establish tendency to dangerous offenses and dangerousness forecast
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's order of placement in preventive detention and remanding the matter for a new hearing on this issue, while rejecting the remaining portions of the appeal and leaving the prison sentences in force. The dispute concerned the legal validity of ordering preventive detention under § 66 StGB for a defendant convicted of numerous sexual offenses against minors and juveniles, specifically challenging the trial court's reliance on the defendant's trial conduct. The Court held that using the defendant's assertion of innocence, minimization of acts, or shifting of blame to the victim to establish a "tendency" to commit dangerous offenses or to forecast future dangerousness violates the right to defense, as such strategies are generally permissible and only actionable if they constitute a particularly reprehensible attitude, such as defamation or false accusation of specific crimes, which was not established here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Preventive detention: impermissible use of defense strategy to establish tendency to dangerous offenses and dangerousness forecast: Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten zur Begründung eines Hanges und der Gefährlichkeitsprognose
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. September 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 144 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 19 Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in 301 rechtlich zusammentreffenden Fällen, sexuellen Übergriffs, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Drittbesitzverschaffung jugendpornografischer Schriften in zwei Fällen, hier jeweils in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften, und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Schließlich hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat sowohl zur Begründung eines Hanges zu gefährlichen Straftaten als auch bei der Entwicklung der Gefährlichkeitsprognose (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) darauf abgestellt, dass die Einlassung des Angeklagten erhebliche Verlagerungen der Tatverantwortung mit Schuldzuweisungen an den Nebenkläger bis zur Umkehrung der Rollen von Täter und Opfer enthalte.
Zulässiges Verteidigungsverhalten darf aber weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden. Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 24). Wenn der Angeklagte zu seiner Verteidigung die ihm zur Last gelegten Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässig. Die Grenze zulässiger Verteidigung ist erst dann erreicht, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung ist, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19 Rn. 7; Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 5). Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass der Maßregelausspruch auf der rechtlich durchgreifend bedenklichen Erwägung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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