Unlawful possession of firearms: concurrence law and validity of partial acquittal on differing indictment and verdict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, modifying the judgment of the Aachen Regional Court to correct the legal classification of the firearm possession charge and eliminating a partial acquittal, while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. The defendant, convicted of residential burglary in multiple counts and unlawful firearm possession, challenged the trial court's decision to acquit him on the basis that the prosecution alleged two distinct acts of possession (a revolver and a pistol) while the court found one continuous act, leading to a discrepancy between the indictment and the verdict. The court held that where the factual circumstances are fully proven and only the legal concurrence assessment differs, a partial acquittal is impermissible; consequently, the possession of the semi-automatic pistol was reclassified as unlawful possession of a short firearm for propellant ammunition in concurrent offense with unlawful possession of a firearm, pursuant to § 52(1) No. 2b and § 52(3) No. 2a of the Weapons Act (WaffG).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Unlawful possession of firearms: concurrence law and validity of partial acquittal on differing indictment and verdict: Im Fall II. 38. hat der Angeklagte gleichzeitig den Besitz über eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und über eine Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) ausgeübt, was entsprechend zu tenorieren war.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2021 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte im Fall II. 38. der Urteilsgründe des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist,
b) der ausgeurteilte Teilfreispruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist (Fälle II. 1. - II. 8.), wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 29 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist (Fälle II. 9. - II. 37.) sowie wegen „Verstoßes gegen Waffengesetz – hier Besitz eines Revolvers, 6 mm Flobert Rundkugeln, Hersteller ME 6 mit Umverpackung und einer veränderten halbautomatischen Selbstladepistole 9 mm Luger, Hersteller FN, Modell High Power, Waffennummer mit einem Magazin ohne Munition –“ (Fall II. 38.) zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 38. der Urteilsgründe und zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 38. hat der Angeklagte gleichzeitig den Besitz über eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und über eine Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) ausgeübt, was entsprechend zu tenorieren war.
Soweit das Landgericht den Angeklagten teilweise freigesprochen hat, weil der Besitz der halbautomatischen Selbstladepistole und der Besitz des Revolvers als tatmehrheitlich begangen angeklagt, als tateinheitlich begangen aber ausgeurteilt war, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da der gesamte angeklagte Sachverhalt zur Überzeugung der Jugendkammer erwiesen ist und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist, kommt ein Teilfreispruch insofern nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202).
Franke
Appl
RiBGH Meyberg isturlaubsbedingt ander Unterschriftgehindert.
Franke
RiBGH Dr. Lutz isturlaubsbedingt ander Unterschriftgehindert.
Schmidt
Franke