Sufficient clarity of intent required for informal seizure appeal under § 300 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH 3rd Criminal Senate) issued a determination that the undated submission by the accused, received on August 8, 2022, does not constitute a valid appeal against the investigation judge's order of August 1, 2022, seizing the accused's vehicle, thereby leaving the seizure order in force. The dispute centered on whether a brief titled "Jesus Words No. 2," which contained religious citations and returned the copy of the seizure order, expressed an unambiguous intent to challenge the judicial decision, amidst a broader context where the accused was suspected of attempted murder and allegedly rejected the legitimacy of state authority. The court ruled that the submission lacked the requisite legal clarity required by Section 300 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates that an appeal be expressly requested or unmistakably implied to waive the requirement of formal labeling; consequently, the general dissatisfaction or refusal to accept state power expressed in the letter did not meet the threshold for initiating appellate review under Section 304 Paragraph 5 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 304 Abs. 5 StPO, § 300 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Sufficient clarity of intent required for informal seizure appeal under § 300 StPO: a) Zwar ist gegen die Anordnung der Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 5 StPO). Auch ist es nach § 300 StPO unschädlich, wenn der Rechtsmittelführer die Anfechtungserklärung, mit der er gegen einen Beschlagnahmebeschluss vorgeht, nicht als Beschwerde bezeichnet.
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Strafverfahren: Auslegung einer Eingabe als Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahmeanordnung
[TENOR]
Es wird festgestellt, dass die undatierte Eingabe des Angeschuldigten, die am 8. August 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, keine Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über die Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs des Angeschuldigten vom 1. August 2022 beinhaltet.
[GRUENDE]
1. Der Generalbundesanwalt führte gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes und weiterer Straftaten. Am 1. August 2022 ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Beschlagnahme des vom Angeschuldigten mutmaßlich für die Tat verwendeten Kraftfahrzeugs zur Sicherung dessen Einziehung an.
Mit undatiertem, am 8. August 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Begleitschreiben, das die Überschrift "Jesus Worte Nr. 2" trägt, hat der Angeschuldigte die ihm übermittelte Abschrift des Beschlagnahmebeschlusses zurückgesandt. Mit Zuschrift vom selben Tag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Brief des Angeschuldigten vorgelegt und erklärt, er helfe der Beschwerde gegen den Beschluss, als die das Schreiben habe ausgelegt werden können, nicht ab.
Am 17. August 2022 hat der Generalbundesanwalt Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.
2. Die undatierte Eingabe des Angeschuldigten beinhaltet keine Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über die Beschlagnahme seines Kraftfahrzeugs. Sie ist keiner Auslegung in diesem Sinne zugänglich.
a) Zwar ist gegen die Anordnung der Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 5 StPO). Auch ist es nach § 300 StPO unschädlich, wenn der Rechtsmittelführer die Anfechtungserklärung, mit der er gegen einen Beschlagnahmebeschluss vorgeht, nicht als Beschwerde bezeichnet.
Die Anwendung der Vorschrift des § 300 StPO setzt jedoch voraus, dass tatsächlich die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung oder Änderung begehrt wird und dieser Anfechtungswille aus der abgegebenen Erklärung unmissverständlich hervorgeht. Der Wille des Erklärenden, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, muss deutlich zu erkennen sein. Bei bloßen Unmutsäußerungen ist dies nicht der Fall. Ebenso wenig liegt eine Anfechtungserklärung allein in der Mitteilung, mit einer Entscheidung unzufrieden zu sein. Gerade dem Rechtsunkundigen darf ein - gegebenenfalls für ihn kostenpflichtiges (§ 473 Abs. 1 StPO) - Rechtsmittel nicht auf unsicherer Tatsachengrundlage aufgedrängt werden (vgl. zum Ganzen HK-StPO/Rautenberg/Reichenbach, 6. Aufl., § 300 Rn. 2; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 300 Rn. 2; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 300 Rn. 4, jeweils mwN).
b) Hier kommt in dem Begleitschreiben des Angeschuldigten nicht dessen Anfechtungswille zum Ausdruck. Vielmehr scheint es sich in Zitaten aus einer religiösen Schrift mit allgemein mahnendem Charakter zu erschöpfen. Der Wille des Angeschuldigten, gegen den die Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs anordnenden Beschluss ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, geht auch nicht daraus hervor, dass er die ihm übermittelte Abschrift zurückgesandt hat. Dafür, dass er hiermit die Überprüfung der Entscheidung durch den anordnenden Richter und/oder in einer weiteren Instanz begehrt, besteht kein Anhalt. Das gilt umso mehr, als nach dem Ermittlungsergebnis der dringende Verdacht besteht, dass der Angeschuldigte generell die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Organe der Bundesrepublik sowie deren Länder nicht anerkennt und die Legitimität staatlichen Handelns in Abrede stellt (s. Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 7).
c) Nach alledem kommt es nicht darauf an, wie prozessual zu verfahren wäre, wenn der Angeschuldigte gegen den Beschlagnahmebeschluss eine Beschwerde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 - StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN) oder einen anderen Rechtsbehelf eingelegt hätte.
Berg Paul Voigt